Durch das Ende des letzten Jahres verkündete „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ soll umweltfreundliches Verhalten zukünftig stärker steuerlich gefördert werden. Von Bedeutung ist v.a. die zeitlich befristete Anhebung der Entfernungspauschalen. Sie werden in zwei Schritten, nämlich zum 01.01.2021 sowie zum 01.01.2024, angepasst.
Hintergrund
Ab Januar des kommenden Jahres werden in den Sektoren „Gebäude und Verkehr“ eingesetzte fossile Brennstoffe mit einem CO2-Preis belegt. Der Einsatz von klimaschädlichen Brennstoffen wie etwa Öl und Gas soll damit zunehmend unattraktiver werden. Um die resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise für Fernpendler teils auszugleichen, hat sich der Gesetzgeber für eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem Jahre 2021 entschieden. Sie wird ab dem 21. Kilometer um 5 Cent erhöht. Damit können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab dem 01.01.2021 jeweils 35 Cent anstatt wie bisweilen nur 30 Cent angesetzt werden. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahren.
Zum 01.01.2024 wird die Entfernungspauschale dann in einem zweiten Schritt erneut erhöht. Ab dem 21. Kilometer können dann – befristet bis zum 31.12.2026 – pro vollem Entfernungskilometer anstatt der bisherigen 30 Cent 38 Cent angesetzt werden. Unberührt bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Hier gilt weiterhin der Abzug von 30 Cent je vollem Kilometer.
Somit gelten:
v. 01.01.2021 – 31.12.2023:
0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,35 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
v. 01.01.2024- 31.12.2026:
0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
Laut Gesetzesbegründung soll so (teilweise) die sich durch die Co2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeglichen werden. Die Bundesregierung möchte so vor allem Arbeitnehmer entlasten, welche im ländlichen Raum leben und aufgrund eines oft fehlenden Netzes an öffentlichem Personennahverkehr auf einen eigenen PKW angewiesen sind.
Kategorisierung anhand von Entfernungskilometern angemessen?
Dass der Gesetzgeber das Steuerrecht nutzt, um die zusätzlichen Belastungen der Bürger durch die Co2-Bepreisung – zumindest teilweise – auszugleichen, kann als angemessene Entscheidung bezeichnet werden. Denn viele Steuerpflichtige haben nicht die Möglichkeit, kurzfristig auf Elektromobilität umzusteigen, so dass sie den höheren Kosten ab 2021 gegenüberstehen. Kritisch zu sehen ist indes die typisierende Grenzziehung bei 20 Entfernungskilometern. Sie führt nicht nur zu einer zu hinterfragenden Kategorisierung im Steuerrecht. Vielmehr bewirkt sie auch, dass gerade Fernpendler mit langen Fahrtstrecken von der Erhöhung profitieren – was die Ziele eines Klimaschutzprogramms eher konterkariert.
Zudem sei an dieser Stelle an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 (Urteil v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07) erinnert. Infrage stand dabei die folgerichtige Abgrenzung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht betreffend der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die ersten 20 Entfernungskilometer der Wegstrecke zum Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 2 EStG 2007). Vor allem unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit versagte das Bundesverfassungsgericht zu diesem Zeitpunkt der damals geänderten Norm ihre Geltung. Ob auf den Gesetzgeber nunmehr eine ähnliche Situation zukommen wird und die neuen Normen ebenfalls nicht vorm Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden oder – wie durch den Beitrag von Herold an anderer Stelle prognostiziert – sich die Richter „erweichen lassen“, wird sich zeigen müssen („Ist die neue Entfernungspauschale – wieder – verfassungswidrig?“). Sicherlich wäre eine Regelung, bei welcher jeder Arbeitnehmer unabhängig von dem Überschreiten einer bestimmten Grenze den gleichen Pauschbetrag für seine Entfernungskilometer hätte ansetzten können, eine bessere Alternative gewesen.
Eine ausführliche Darstellung der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2021 sowie entsprechende Praxisbeispiele und Anwendungshinweise finden Sie in meinem in Kürze erscheinenden Beitrag in der Zeitschrift StuB.