Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die Haftungsvorschriften und Aufzeichnungsvorgaben für Betreiber von elektronischen Schnittstellen einer Reformierung unterzogen. Mit Schreiben vom 20.04.2021 hat das BMF zu den Neuerungen umfassende Aussagen getroffen.
Welche Folgen haben die neuen Vorgaben für die Betreiber einer solchen Schnittstelle und für Händler, welche auf solchen Marktplätzen verkaufen (Teil 2)?
Hintergrund
Betreiber von Online-Marktplätzen haben ab dem 01.07.2021 umfangreiche Neuerungen zu beachten. Sie wurden mit dem Jahressteuergesetz in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und betreffen unter anderem § 22f UStG, d.h. die Aufzeichnungspflichten für Online-Marktplätze und § 25e UStG, welcher die Haftung des Online-Marktplatzes thematisiert. Gleichzeitig sorgt eine Erweiterung von § 3 UStG um einen Absatz 3a dafür, dass unter bestimmten Umständen ein Marktplatzbetreiber ab dem 01.07.2021 umsatzsteuerlich so behandelt wird, als habe er die Lieferung selbst erhalten und dann seinerseits an den Endkunden ausgeführt (fiktives Reihengeschäft). Während in Teil I die Neuerungen inhaltlich dargestellt wurden, geht es im nachfolgenden Teil II vor allem um diejenigen Folgen, welche auf Marktplatzbetreiber und Händler mit diesen veränderten Vorschriften und aufgrund der Aussagen des BMF-Schreibens vom 20.04.2021 zukommen werden.
Qualifizierte Bestätigungsabfrage und neue Nachweisführung
Wesentliche Änderung für die Betreiber der Marktplätze dürfte die Umstellung des Nachweises darüber sein, dass der Unternehmer, welcher den Marktplatz für den Verkauf seiner Produkte nutzt, im Inland registriert ist. Während bisher über die besondere Bescheinigung USt 1 TI ein Nachweis geführt worden war, muss dies ab Jahresmitte verpflichtend über eine deutsche UStIDNr. erfolgen. Der Nachweis kann und sollte dabei stets durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BZSt erfolgen. Einen Antrag hat der Marktplatzbetreiber dafür bei seinem Finanzamt zu stellen. Dies ist bereits seit dem 01.05.2021 möglich. Anders wie im sonstigen Abfrageverfahren wird in diesen Konstellationen beim BZSt dem deutschen Unternehmen eine UStIDNr. eines anderen in Deutschland registrierten Unternehmers bestätigt. Aus diesem Grund ist hier ein besonderes Verfahren anzuwenden. Beachtenswert ist, dass der anfragende Unternehmer den Nachweis durch Ausdruck der elektronischen Anzeige bzw. eine Archivierung eines Screenshots zu führen hat. Allerdings gewährt das BMF für den Nachweis der Erfassung des Händlers in Deutschland bis 15.8.2021 auch noch die bisherige Bestätigung USt 1 TI anstelle der UStIDNr.
Einbezug von sonstigen Leistungen in die Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 22.f.3.UStAE sieht vor, dass ab Jahresmitte auch besondere Aufzeichnungsvorschriften für sonstige Leistungen zu erfüllen sind. Immer dann, wenn diese an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten (§ 22f Abs. 3 UStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung) ausgeführt werden, sind entsprechende Aufzeichnungsvorgaben zu erfüllen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Haftungsvorschriften nach § 25e UStG allerdings nicht für sonstige Leistungen gelten, sondern nur für Lieferungen über Online-Marktplätze.
Fiktive Reihengeschäfte aufspüren
Von Relevanz für Marktplatzbetreiber ist ferner die Einfügung der neuen Regelungen zum fiktiven Reihengeschäft: Sie müssen diejenigen Fälle identifizieren, in denen ein solches fiktives Reihengeschäft vorliegt. Denn Online-Marktplätze werden in diesen Fällen zum Steuerschuldner. Daher sind umfangreiche Anpassungen im Buchhaltungs- bzw. im ERP-System erforderlich.
Neuregelungen zeitnah umsetzen
Der umfangreiche Aufwand des Mehrwertsteuer-Digitalpakets, dessen zweite Stufe in Deutschland nun zum 01.07.2021 greifen wird, dürfte viele Unternehmer zu einer Implementierung neuer Verfahren zwingen. Bereits die Einführung der Regelungen zur Marktplatzhaftung zum 01.01.2019 war für Marktplatzbetreiber herausfordernd. So mussten Online-Marktplätze bereits zum 01.01.2019 umfangreiche Systemanpassungen vornehmen, um den Regelungen zur Marktplatzhaftung gerecht zu werden. Um hier weiterhin den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und deren Beachtung zu gewähren, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zeitnah umzusetzen.
„Qualifizierte Bestätigungsabfrage und neue Nachweisführung“
Ein Screenshot – ich lach mich tot.
Besser noch wäre ein Ausdruck auf Papyrus zu fordern, wenn der übliche Weg ohnehin über API schon erfolgt. Gut das wir unsere Abfrageautomatik hier implementiert haben.