Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft getreten – Neue Bürokratielasten für Unternehmen

Am 22.1.2025 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und 20 Tage nach Veröffentlichung am 11.2.2025 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Ab August 2026 kommen auf Unternehmen erhebliche zusätzliche Belastungen zu.

Hintergrund und Zielsetzung der PPWR

Aktuell regelt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (v.20.12.1994), ABl. L 365 v.31.12.1994) seit rund 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union. In Deutschland wird sie derzeit vom Verpackungsgesetz umgesetzt.

Die Europäische Kommission hat am 27.2.2023 den Vorschlag vom November 2022 für eine neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) auf EU-Ebene veröffentlicht. Der EU-Umweltrat hat abschließend im Dezember 2024 seine formale Zustimmung erteilt.  Die neue Verordnung ist 20 Tage nach der Veröffentlichung vom 22.1.2025 (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 –  v. 22.1.2025) in Kraft getreten, also am 11.2.2025 und grundsätzlich ab dem 12.8.2026 anzuwenden.

Betroffener Adressatenkreis

Die neue PPWR gilt für EU-ansässige Unternehmen sowie Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen. Die in der PPWR vorgesehenen Maßnahmen gelten hierbei gleichermaßen für inländische wie für importierte Produkte. Von den neuen PPWR Regelungen ab 12.8.2026 besonders betroffen sind:

  • Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
  • Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
  • Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.

 

Neue Pflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen mit unterschiedlichen Übergangsfristen künftig besonders folgende neue Pflichten beachten:

  • Konformität von Verpackungen
  • Beschränkung von Gefahrenstoffen
  • Recyclingfähigkeit
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen
  • Informationspflichten, Hinweis- und Meldepflichten
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen
  • Erweiterte Herstellerverantwortung
  • Reduzierung von Verpackungsabfällen

 

Einordnung und Bewertung

Als Teil des European Green Deals aktualisiert die PPWR den EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern – das sind lobenswerte Ziele im Sinne von Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Andererseits hat die PPWR weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere auf Verpackungswirtschaft, Handel und Konsumgüterindustrie.

Mit der neuen PPWR werden Verpackungen somit auch zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen, insbesondere weil die erweiterte Herstellerverantwortung die Unternehmen für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht nimmt. Wer sich daran nicht hält, dem drohen empfindliche Sanktionen, insbesondere Bußgelder. Um das zu verhindern, kann das bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt. Unter Umständen sind Investitionen in neue Technologien und Maschinen nötig, um die künftigen Standards der PPWR zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern im Unternehmen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, die betroffene Unternehmen jetzt zeitnah auf den Weg bringen sollten.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

46 − 37 =

ARCHIV

Archive