Neue Bekanntgabe- und Zustellungsfiktion im Verwaltungs-/Zustellungsrecht seit Anfang 2025

Seit Jahresbeginn gelten auf Basis des PostModG (BGBl 2024 I Nr .236 v. 18.7.2024) neue Bekanntgabe – und Zustellungsfiktionen im Verwaltungsrecht und Verwaltungszustellungsrecht, die auch für Unternehmen im Rechtsverkehr praxisrelevant sind. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Egal ob im öffentlichen Baurecht, im Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. Gewerberecht oder Gaststättenrecht), im Steuerrecht oder im allgemeinen Verwaltungsrecht: Hier wie dort gelten wichtige praktische Spielregeln für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten, die insbesondere für die Fristwahrung im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren (§§ 68, 42 VwGO bzw. § 347, 355 AO) wichtig sind. Mit dem PostModG gelten seit 1.1.2025 wichtige Neuerungen.

Änderungen der Bekanntgabe- und Zustellungsfiktion

Seit 1.1.2025 gelten neue Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen in Verfahrensgesetzen, Zustellungsgesetzen und Gerichtsordnungen. Das betrifft etwa die Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sie gelten künftig nicht mehr drei, sondern erst vier Tage nach Aufgabe zur Post bzw. nach Absenden der elektronischen Nachricht als bekanntgegeben. Die Postrechtsnovelle vom Juli 2024 sieht neue Laufzeitvorgaben für die Zustellung im Postwesen vor, um die Arbeitsbedingungen für die Angestellten von Post- und Paketdienstleistern zu verbessern. Diese verlängerten Laufzeitvorgaben hatten den Gesetzgeber in einem Artikelgesetz veranlasst, zeitgleich auch die Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in den entsprechenden Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen anzupassen. Besonders wichtig sind folgende Anpassungen:

Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (=Änderung v. § 41 Abs. 2 VwVfG und § 122 Abs. 2 AO): Verwaltungsakte gelten künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post (schriftliche VAe) oder nach Absenden (elektronische VAe) als bekanntgegeben.

Fiktion der Zustellung mittels Einschreiben (=Änderung v. § 4 Abs. 2 VwZG): Dokumente, die mittels Einschreiben versendet werden, gelten ebenfalls nicht mehr nach drei, sondern erst nach vier Tagen als zugestellt.

Fiktion bei formloser Mitteilung durch das Zivilgericht (=Änderung von § 270 ZPO): Per Post versandte Schriftsätze und Erklärungen der Parteien, die keine Sachanträge enthalten (=formlose Mitteilungen), gelten künftig ebenfalls erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

Zustellungsfiktion im Insolvenzverfahren (=Änderung v. § 8 Abs. 2 InsO): Auch im Insolvenzverfahren gelten Schriftstücke künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Die Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen haben im Rechtsverkehr von Unternehmen erhebliche Bedeutung, da sie oft den Beginn von Rechtsbehelfsfristen – z. B. für Widerspruch und Klage – markieren.

Anpassungen im Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsrecht der Länder prüfen

Da manche der geänderten Vorschriften, wie etwa die im VwVfG und im VwZG, in parallelen Gesetzen auf Länderebene existieren, haben die Länder im Sinne der Simultangesetzgebung ihrerseits entsprechende Gesetzesänderungen angestoßen.

Dies ist deshalb wichtig, weil das VwVfG des Bundes nur für Bundesbehörden und unter ihrer Aufsicht stehende öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt (§ 1 Abs. 1 VwVfG), nicht aber für Länder, die Bundesgesetze in eigener Zuständigkeit (Art. 83 GG) vollziehen und deshalb eigene Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen haben (§ 1Abs. 3 VwVfG); eine synoptische Darstellung der aktuell geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist im Internet verfügbar. Entsprechendes gilt für das Verwaltungszustellungsrecht des Bundes (VwZG) und der Länder (in Bayern etwa das BayVwZVG).

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