Nächste Runde bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.6.2019 (Az: IV R 44/16) entschieden. Nach bisher ständiger Rechtsprechung verstößt die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Das Halten einer solchen Beteiligung gehört nach Auffassung des BFH nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeit.

Ganz ähnlich hat bereits der BFH mit Urteil vom 22.1.1992 (Az: I R 61/90) entschieden. Ob es nun bei dieser Meinung bleibt, ist vorerst noch abzuwarten. Der Grund: Gegen die Entscheidung aus 2019 ist Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 2331/19) erhoben worden, weshalb insoweit nun aus Karlsruhe eine endgültige Antwort zu erwarten ist.

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