Nach wie vor langt der Fiskus bei den Nachzahlungszinsen mit 0,5 Prozent pro Monat gewaltig zu und das böse Wort „Zinswucher“ ist wohl gerechtfertigt. Dennoch ist kein Ende dieses Zinswuchers in Sicht. Und trotz aller Kritik rechtfertigt der Gesetzgeber den Zinssatz nach wie vor – zumindest, wenn es um Nachzahlungszinsen geht.
In Erstattungsfällen scheint er anderer Meinung zu sein und er wird höllisch aufpassen müssen, wie er seine Gesetzesbegründung in Sachen „Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021“ begründet. Vorausgesetzt natürlich, die gesetzliche Änderung kommt tatsächlich.
Jedenfalls heißt es derzeit aus Politikkreisen, dass die Verlängerung der Abgabefrist nicht zu Zinsvorteilen in Erstattungsfällen führen soll – siehe dazu das Editorial von Reinhild Foitzik in NWB Nr. 52/2020: „Zu Zinsvorteilen in Erstattungsfällen soll es durch die gesetzliche Fristverlängerung jedoch nicht kommen, darauf weisen die Koalitionsfraktionen ausdrücklich hin.“
Dabei sieht § 233a AO keinen Strafzins, sondern einen typisierten und einigermaßen gerechten Zins für Nachzahlungen und Erstattungen vor – so lautet das einhellige Credo all derjenigen, die den derzeitigen Zinssatz von 0,5 Prozent immer noch verteidigen. Doch nun werden sie entlarvt. Denn wenn es „Zinsvorteile“ gibt, muss es auch „Zinsnachteile“ geben, obwohl dies vom Gesetzgeber bislang immer bestritten worden ist.
Ich hoffe, die Richter des Bundesverfassungsgerichts verfolgen alle Meinungsäußerungen der involvierten Politiker mit großer Aufmerksamkeit und fragen sie, warum sie in Erstattungsfällen von „Zinsvorteilen“ sprechen und wie sie diese beziffern.