Am 1.12.2023 berät der Bundestag in erster Lesung den von der Regierung vorgelegten Nachtragshaushalt 2023, den das Kabinett am 27.11.2023 beschlossen hat. Finanzierungsloch und Schuldenbremse – was ist genau geplant?
Hintergrund
Es war ein Paukenschlag: Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) den Nachtragshaushalt des Bundes für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil Kreditermächtigungen ohne Anrechnung auf die sog. Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG) unzulässig in die Zukunft „verschoben“ wurden, ferner gegen Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit und Jährigkeit verstoßen, schließlich der Veranlassungszusammenhang zwischen festgestellter Notlage und ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend begründet war.
Folge war ein 60 Mrd. Euro-Loch in der Kasse des Bundes, das nun gestopft werden muss. Hierfür ist zunächst ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 erforderlich, um die in 2023 erfolgten Ausgaben nachträglich auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Ferner muss ein Haushaltsplan für 2024 verabschiedet werden, dessen Beratung im Bundestag die Bundesregierung unmittelbar nach dem BVerfG-Urteil abgesagt hatte.
Eckpunkte des Nachtragshaushaltsentwurfs
Am 1.12.2023 wird der Bundestag erstmals den Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 beraten. Konkret will die Bundesregierung schwerpunktmäßig die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ sicherstellen.
Wie sehen Einnahmen und Ausgaben jetzt aus?
Nach dem Nachtragshaushaltsentwurf sind für 2023 nunmehr Ausgaben in Höhe von 461,21 Mrd. Euro vorgesehen, bisher lag das Soll bei 476,29 Mrd. Euro. Gestrichen werden im Etat unter anderem die Ausgaben für das „verzinsliche Darlehen für den Aufbau eines Kapitalstocks zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Höhe von zehn Milliarden Euro. Die Einnahmen – ohne Kredite und Entnahme aus der Rücklage – fallen mit 389,74 Mrd. Euro um 178,7 Mio. Euro geringer aus als bisher geplant. Die Ursache sind insbesondere geringer ausfallende Steuereinnahmen.
Die bisher vorgesehene Entnahme aus der Rücklage wird von 40,51 Mrd. Euro auf 43,81 Mrd. Euro erhöht. Deutlich geringer fällt nunmehr die geplante Nettokreditaufnahme im Kernhaushalt aus. Sie soll 27,41 Mrd. Euro betragen, also 18,2 Mrd. Euro weniger als bisher geplant. Sie liegt über der nach der Schuldenregel (Art. 115 GG) zulässigen Höhe. Diese ist im Entwurf mit 25,81 Mrd. Euro beziffert; die Überschreitung entspricht der – nach dem BVerfG-Urteil fragwürdigen – Zuweisung aus dem Haushalt an das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“.
Hinzu kommt die geplante Kreditaufnahme im WSF in Höhe von 43,2 Mrd. Euro, aus dem WSF werden unter anderem die Strom- und Gaspreisbremse bis Ende 2023 finanziert. Bisher war als Finanzierung vorgesehen, auf in 2022 an den WSF übertragene und verbuchte Kreditermächtigungen zurückzugreifen – was laut BVerfG unzulässig ist. Nunmehr soll der WSF in die Lage versetzt werden, in 2023 eigene Kredite aufzunehmen. Sie sind auf die Schuldenregel anzurechnen.
Auch der Wirtschaftsplan für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) soll angepasst werden. Die Rücklagen des Sondervermögens werden um 60 Mrd. Euro reduziert. Das entspricht dem Betrag, der mit dem vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Nachtragshaushalt 2021 übertragenen Mittel in Form von Kreditermächtigungen.
Feststellung einer Notlage im Sinne der Schuldenbremse
In Summe liegt nach dem Entwurf die für die Schuldenbremse relevante Kreditaufnahme bei 70,61 Milliarden Euro und damit 44,8 Milliarden Euro über der zulässigen Kreditaufnahme. Vorgesehen ist daher, die erhöhte Kreditaufnahme mit einer „Notlage“ im Sinne der Schuldenregel zu ermöglichen. Hierfür verweist die Bundesregierung im Kern auf die fortwirkenden Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auf die Energiemärkte im Jahr 2023 sowie auf die anhaltenden Folgen der Flutkatastrophe in Westdeutschland im Sommer 2021. Deshalb will die Bundesregierung auch einen Beschluss des Deutschen Bundestages gem. Art. 115 Abs. 2 S. 6 und 7 GG herbeiführen; für diesen Beschluss ist eine einfache Mehrheit erforderlich, allerdings ist die Frage, ob eine „Notlage“ vorliegt, deren Veranlassungszusammenhang ausreichend begründet ist, justiziabel, kann also vor dem BVerfG abermals überprüft werden.
Wie geht’s jetzt weiter?
Der weitere Zeitplan sieht jetzt vor, dass der Bundesrat bereits am 7.12.2023 in einer Sondersitzung den Nachtragshaushalt 2023 berät (Art 110 Abs. 3 GG). Wenn der Bundestag des Nachtragshaushalt nachträglich beschließt, könnte sich der Bundesrat am 15.12.2023 abschließend damit befassen.
Da der Haushaltsplan 2024 auf dem (beschlossenen) Nachtragshaushalt 2023 aufbaut, können Haushaltsausschuss und Bundestag die weiteren Beratungen für den Haushalt 2024 erst nach der Verabschiedung des Nachtragshaushalts 2023 fortsetzen. Ob das in diesem Jahr noch umsetzbar ist, ist derzeit noch nicht absehbar.
Weitere Informationen:
Regierungsentwurf Nachtragshaushaltsgesetz 2023 BT-Drs. 20/9500
Heute im Bundestag (hib) Nr. 895/23 vom 29.11.2023: Deutscher Bundestag – Nachtragshaushalt 2023 vorgelegt