Bereits seit einigen Jahren sind bestimmte Steuerpflichtige nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Abschlussdaten in einem elektronischen Berichtsformat als E-Bilanz für die Finanzverwaltung aufzubereiten. Die EU hatte mit der Transparenzrichtlinie schon im Jahr 2013 eine Pflicht zur elektronischen Aufbereitung des Jahresfinanzberichts mittels des European Single Electronic Format (ESEF) vorgegeben. Diese Pflicht soll zum 1.1.2020 wirksam werden.
Vornehmlich für die Abschlussadressaten, d.h. insbesondere Analysten und Banken als Informationsintermediäre, aber auch für Investoren selbst ist eine elektronische Berichterstattung anhand eines weitgehend normierten Rasters von Interesse. Dies ermöglicht einerseits das automatisierte Einlesen und Auswerten, andererseits kann sich die Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen hierdurch verbessern. Vorteile können auch bei Prüfern, sowohl beim Abschlussprüfer als auch bei Enforcementeinrichtungen wie der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung eintreten. So können etwa automatisierte Vollständigkeitsprüfungen erfolgen als auch analytische Prüfungshandlungen durch Kennzahlenbildung. Zumindest ESMA (European Securities and Markets Authority) sieht auch für die berichtspflichtigen Emittenten eine Erleichterung der Berichterstattung.
Betroffen von der elektronischen Berichterstattung unter Rückgriff auf ESEF sind Emittenten an regulierten europäischen Märkten. Diese haben ihre Konzernberichterstattung nach dem ESEF darzustellen. Für die Berichterstattung hat die damit beauftragte ESMA technische Regulierungsvorgaben (regulatory technical standards, RTS) entwickelt. Diese greifen auf die IFRS-Taxonomie zurück und erweitern diese. Dabei wird iXBRL (inline eXtensible Business Reporting Language) genutzt.
Eine Taxonomie stellt die hierarchische Struktur bereit, die zur Klassifizierung von Finanzinformationen verwendet wird. Sie ist für die strukturierte elektronische Berichterstattung mithilfe von XBRL von wesentlicher Bedeutung.
XBRL ist der weltweit verwendete Standard für die Kennzeichnung von Geschäftsdaten zur Verarbeitung durch Computer; iXBRL zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl Maschinenlesbarkeit als auch Lesbarkeit durch Menschen gegeben ist. Die Daten sind mit XBRL-Tags unter Rückgriff auf iXBRL zu kennzeichnen, durch welche die gekennzeichneten Angaben strukturiert und maschinenlesbar werden. Dazu werden die Daten mit einer Art Etikett versehen, das für das menschliche Auge nicht lesbar, aber Maschinen verarbeitbar ist. Wenn das nächstliegende Taxonomieelement nicht wirklich passend erscheint, ist vom berichtenden Unternehmen ein sogenanntes Erweiterungstaxonomieelement zu erstellen und diese Erweiterung mit dem Taxonomieelement zu verbinden, welches nächstliegend ist.
Die primary statements, d.h. Erfolgsrechnung, Bilanz, Eigenkapitalspiegel sowie Kapitalflussrechnung, sind im Detail vollständig in der Taxanomie zu verarbeiten. Anhangangaben sind im Rahmen des Block-Tagging abschnittsweise zu verarbeiten.
Ab dem 1.1.2020 sollen die primary statements, d.h. GuV, Gesamtergebnisrechnung, Bilanz, Eigenkapitalspeigel sowie Kapitalflussrechnung und bestimmte Informationen über das Unternehmen, wie Firma und Sitz, im elektronischen Berichtsformat dargestellt werden. Ab dem 1.1.2022 kommen die IFRS-Pflichtangaben im Anhang hinzu, soweit sie in der IFRS-Taxonomie zugeordnet sind.
Weitere Informationen:
- European Single Electronic Format (Informationsseite des ESMA auf http://www.esma.europa.eu/)
- IFRS Taxonomie (Informationsseite auf www.ifrs.org)
- Lüdenbach, Die iXBRL-Berichterstattung ab 2020/2022, PiR 2018, S. 367 f.
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