Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Erst Ende Februar 2021 haben sich rund 300 deutsche Brauereien im Namen von über 1.500 deutsche Brauereien in einem offenen Brief mit einem Hilferuf an die Politik gewandt – mit Erfolg!
Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Hierauf hat sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt, hat das Bay. Wirtschaftsministerium am 17.3.2021 mitgeteilt.
Brauereigasthöfe als Mischbetriebe bislang ausgeschlossen
Bislang waren Gaststätten, die angeschlossener Teil einer Brauerei waren, ebenso ausgeschlossen wie Weingüter mit Vinothek. Nach den FAQ zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe fielen unter Ziff. 1.5 (Mischbetriebe) bisher auch die Brauereien mit angeschlossener Gaststätte. Daher musste mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes über die Gaststätte erzielt werden: Das haben die Gaststätten in aller Regel bislang nicht schaffen können. Als explizites Beispiel aufgeführt wurden Brauereigaststätten unter Punkt 1.7 (letztes Beispiel) der FAQ. Diese konnten also weder November- noch Dezemberhilfe beantragen, obwohl sie genauso betroffen waren wie „normale“ Gaststätten.
Erleichterter Zugang für Brauereien mit Gasthöfen
Auf Initiative des Freistaats Bayern hat jetzt das Bundeswirtschaftsministerium eingelenkt und die Zugangsvoraussetzungen für Gaststätten mit angeschlossener Brauerei vereinfacht. Jetzt bekommen auch Brauerei-Gasthöfe Coronahilfen in Form der November- und Dezemberhilfen. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften, die jetzt profitieren – auch rückwirkend.
Bedeutung für die Praxis
Das bedeutet: Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst. Auch die FAQ des BMWi müssen noch entsprechend angepasst werden.
Betroffene Unternehmen mussten bislang nachweisen, dass sie nach den Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziff. 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern (MPK) vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25.11.2020 und 2.12.2020). Diese „80-Prozent-Hürde“ war in den meisten Fällen nicht zu überwinden, die Antragsberechtigung somit nicht gegeben.
Das wird jetzt durch den politischen Kompromiss behoben – Gott sei Dank. Profitieren können aber auch andere Wirtschaftseinheiten mit vergleichbarer Problemlage, etwa Bäckereien/Konditoreien mit angeschlossenem Café.
Betroffene Unternehmen sollten sich jetzt zeitnah Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen und – auch rückwirkend – einen Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe stellen. Auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten November-/Dezemberhilfe sollen beantragt werden, die höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller betragen.
Mit der Anpassung der FAQ des BMWi ist in Kürze zu rechnen.
Quellen
- Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
- https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/98-2021/
- https://brauer-bund.de/wp-content/uploads/2021/02/OffenerBrief.pdf