MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?

Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten.

Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt.

Allerdings begegnen der Empfängerkorrektur reichlich Bedenken. Zunächst einmal darf die Berichtigung nicht den fälschlichen Anschein erwecken, der Rechnungsersteller hätte korrigiert. Anderenfalls stehen schnell die strafrechtlichen Vorwürfe der Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung im Raum. Einen Präzedenzfall hat das Bayerische Oberste Landesgericht dazu schon 1987 geschaffen.

Und auch wenn die Korrektur formal korrekt ist, muss sie dem Rechnungsaussteller angezeigt werden. Konkludente Zustimmung durch Schweigen verleiht der Berichtigung dann zwar Rechtskraft. Nur trägt der Rechnungsempfänger eben alle Risiken, insbesondere in Bezug auf die fachliche Richtigkeit der Korrektur, den Nachweis der Zustellung und das Risiko eines grundlosen Widerspruchs durch den Rechnungsaussteller. Als solcher ist man regelmäßig wohl auch gut beraten, einfach pauschal zu widersprechen. Immerhin wird einem die Empfängerkorrektur dann als eigene zugerechnet.

Zudem ist es – anders als teilweise zu lesen – keinesfalls so, dass der EuGH die Empfängerkorrektur allgemein abgesegnet hätte. Soweit in der Rs. Senatex festgestellt wurde, dass die Klägerin Eingangsrechnungen selbst berichtigt hätte, darf man diese Aussage nicht überinterpretieren. Denn im Fall ging es überwiegend um umsatzsteuerliche Gutschriften. Im Übrigen liegt eher eine sprachliche Ungenauigkeit vor. Gutschriften darf der Leistungsempfänger als Abrechnender natürlich ohne weiteres berichtigen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist dann bei kleineren Korrekturen sogar die erneute Übermittlung an den Leistenden entbehrlich. Im Streitfall ging es um das Nachtragen fehlender Steuernummern. Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie in der nächsten Ausgabe der NWB 11/2017.

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