Müssen Leistender und Empfänger umsatzteuerlich gleich behandelt werden?

Vor einiger Zeit wurde ich um eine Stellungnahme zu folgendem Fall gebeten: Bei einem Steuerpflichtigen wird ein Eingangsumsatz überprüft und Vorsteuerabzug gewährt. Einige Zeit später prüft die Behörde besagten Umsatz beim Leistenden und stellt einen unberechtigten Steuerausweis fest. Da fragt man sich sogleich, ob es hier einen Anspruch der Beteiligten auf Gleichbehandlung gibt. Zumindest aus der Rechtsprechung lässt sich nichts Zwingendes ableiten.

Im Unionsrecht wurde bereits verschiedentlich diskutiert, ob die Vertragsparteien eines Leistungsaustausches einen generellen Anspruch auf umsatzsteuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den jeweiligen Umsatz durch die Verwaltungsbehörden haben. Ein entsprechender Grundsatz wurde durch den EuGH bislang nicht explizit angenommen. Gleichwohl hält es der Gerichtshof für möglich, dass wenn „verschiedene Behörden und/oder Gerichte eines Mitgliedstaats weiterhin systematisch unterschiedliche Auffassungen über die Anknüpfung ein und derselben Dienstleistung in Bezug auf den Leistungserbringer einerseits und den Leistungsempfänger andererseits vertreten, so dass insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt wird, […] dies als Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus der Sechsten Richtlinie angesehen werden [könnte]“ (EuGH, ADV Allround – Rn. 43.)

Besonderes Gewicht erlangt eine solche Ungleichbehandlung aus meiner Sicht, wenn sie durch dieselbe Behörde erfolgt. In solchen Fällen ist von der o.g. systematischen Ungleichbehandlung zumindest dann auszugehen, wenn die Behörde aktiv eine steuerrechtliche Würdigung des umsatzsteuerlichen Sachverhalts vorgenommen hat. Der Steuerpflichtige kann zur Durchsetzung einer gesetzeskonformen Besteuerung dann nicht mehr uneingeschränkt auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Ist eine einheitliche Steuerfestsetzung gegenüber Leistendem und Leistungsempfänger erforderlich, so ist grundsätzlich die rechtsfehlerhafte Festsetzung zu korrigieren. Dies gilt gleichwohl nur insoweit, wie die neue Festsetzung verfahrensrechtlich steuer-neutral umgesetzt werden kann. Da das steuerliche Verfahrensrecht innerhalb der Union nicht harmonisiert ist, kann es geboten sein, dass zur Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes auch an einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung festgehalten wird. Auf die Erhebung einer theoretisch gesetzlich geschuldeten Steuer ist dann zu verzichten. So lässt sich das aktuelle EuGH-Urteil in der Rs. GST – Sarviz AG Germania interpretieren, obgleich das zugegebenermaßen kein zwingender Schluss ist. In Bezug auf den Ausgangsfall wäre die Finanzverwaltung dann jedenfalls ausnahmsweise an der Erhebung einer Steuer nach § 14c UStG gehindert – auch wenn diese formal rechtmäßig wäre – wenn der Leistende gegenüber dem Leistungsempfänger keine Berichtigung mehr durchführen kann.

Weitere Infos:

  • EuGH, Rs. C-218/10 (‚ADV Allround‘)
  • EuGH, Rs. C-111/14 (‚GST – Sarviz AG Germania‘)

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