Münchner Feuerwerk

Silvester knapp verpasst, dennoch imposant: Gleich drei Pressemitteilungen sind zu den heute veröffentlichten Urteilen ergangen. Anlass zur Freude besteht für die Steuerpflichtigen indes nur bedingt.

Arbeitsecke kein Arbeitszimmer

Schon gestern wurde auf der Jahrespressekonferenz des BFH bekannt, dass die Anforderungen an das häusliche Arbeitszimmer nicht weiter gesenkt werden. Räume, die nicht ganz überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werden, können kein häusliches Arbeitszimmer darstellen. Der IX. Senat hatte sich zuletzt einer breiteren Meinungswelle in der Fachliteratur angeschlossen, wonach auch ein gemischt-genutztes Zimmer anteilig zu Werbungskosten führen könne. Dem erteilte der Große Senat nun eine klare Absage.

Hausnotruf steuerbegünstigt

Erfreulicher aus Sicht des Steuerzahlers war da schon die Entscheidung des VI. Senats. Danach ist die Betreuungspauschale für einen Hausnotruf in einer Einrichtung für betreutes Wohnen Entgelt für eine haushaltsnahe Dienstleistung. Insoweit sind Ausgaben steuerlich absetzbar. Breitere Wirkung entfalten womöglich nochmal die Ausführungen zum Leistungsort. Denn die Richter stellten bei Ihrer Beurteilung darauf ab, dass der Leistungserfolg des Hausnotrufs unstreitig im Haushalt eintrete. Dies sei für die Frage der Steuerermäßigung entscheidend. Demnach kommt es also nicht auf den Ort der Leistungshandlung an. Das dürfte einiges Beratungspotential entfalten.

Umsatzsteuerliche Orga(eh)nschaft?

Gleich vier Urteile veröffentlichte der V. Senat (auch) zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wobei sich die Entscheidungen inhaltlich zu einem großen Teil überschneiden. Vor gut einem halben Jahr hatte ich hier im Blog drei Prognosen zur BFH-Rechtsprechung gewagt, und zwar:

  1. Nichtunternehmer bleiben aus der Organschaft ausgeschlossen.
  2. Das Über-/Unterordnungsverhältnis bleibt bestehen.
  3. Bei der Eingliederung von Personengesellschaften zaubert der BFH noch ein Kaninchen aus dem Hut.

Nun scheint klar: Drei Schuss, drei Treffer (mehr zur Vorhersehbarkeit von BFH-Entscheidungen übrigens demnächst hier im Blog). Tatsächlich beschränkt sich der BFH überwiegend auf Altbewährtes. So wird etwa das Institut der „organschaftsähnlichen Verhältnisse“ nicht wiederbelebt. Auch die mittelbare Eingliederung über eine Personengesellschaft bleibt unzulässig, ebenso wie an den Eingliederungskriterien festgehalten wird. Allerdings sollen Personengesellschaften selbst nun in ganz bestimmten Fällen als Organgesellschaften eingegliedert werden können (mehr dazu in der bevorstehenden NWB-Ausgabe 6/2016).

Mehr Feuer hat da schon die Aussage, dass die Richter die deutschen Anforderungen der Organschaft für „rechtssicher und einfach nachvollziehbar“ halten. Ich wage mal die tollkühne These aufzustellen, dass diese Auffassung außerhalb der Ismaninger Straße 109 (BFH-Anschrift) absolut niemand teilt.

Genauso überraschen die Ausführungen zum Ausschluss von Nichtunternehmern. Natürlich birgt der Einbezug ein Missbrauchsrisiko. Nur fragt man sich in München offenbar überhaupt nicht, ob der Ausschluss denn erforderlich und verhältnismäßig ist. Jedenfalls findet sich im Urteil keine entsprechende Abwägung. Bezeichnend ist insoweit auch, dass die Richter in keinem der Urteile auch nur eine einzige Literaturmeinung zu den Streitfragen diskutieren.

Weitere Infos:

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 74 = 84