Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen, die durch die CO-Bepreisung auch höhere Kraftstoffkosten bewirken, wurde eine sog. Mobilitätsprämie als Zulage für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Die Mobilitätsprämie ist erstmalig für 2021 festzusetzen. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der erhöhten Entfernungspauschale von 0,35 € ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.
Entfernungspauschale für jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft
Die Entfernungspauschale wird jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft, die gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bestreiten, gewährt – unabhängig davon, ob die Mitglieder sich als Fahrer abwechseln oder immer nur derselbe Fahrer die Kollegen mitnimmt. Der Werbungskostenabzug der Mitfahrer ist der Höhe nach aber auf 4.500 € gedeckelt. Eine höhere Entfernungspauschale als 4.500 € wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw nutzt – zum Beispiel an eigenen Fahrtagen innerhalb einer Fahrgemeinschaft. Diese steuerliche Förderung von Fahrgemeinschaften ist nach der Rechtsprechung des BFH durch umwelt- und verkehrspolitische Ziele gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig.
Auch Mobilitätsprämie Mitfahrer-freundlich ausgestaltet
Da die neue Mobilitätsprämie auf die „berücksichtigten“ Entfernungspauschalen abstellt, wird diese günstige Ausgangslage der Fahrgemeinschaften in die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Zulage mitgenommen. Diese erhalten die volle Mobilitätsprämie auch, soweit diese lediglich von einem Kollegen zur ersten Tätigkeitsstätte mitgenommen werden. Auch bei der Prämienfestsetzung ab 2021 werden Fahrgemeinschaften somit besonders bevorteilt. Diese Besserstellung hat aber kein „Geschmäckle“, denn im Idealfall wird hierdurch das umwelt- und klimapolitische Ziel der Neuregelung nur umso schneller erreicht.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer X wird an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von seinem Kollegen Y mit dem Pkw mitgenommen, der im Nachbarort wohnt und die Strecke ohnehin fahren müsste. Die einfache Entfernung von der Wohnung des X zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 €.
- Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 € (150 Tage x 20 km x 0,30 €).
- Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die der Arbeitnehmer beanspruchen könnte, beträgt 1.050 € (150 Tage x 20 km x 0,35 €).
- Die Werbungskosten betragen insgesamt 500 € + 900 € + 1.050 € = 2.450 €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € wird somit um 1.450 € überschritten.
- Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km) beträgt 1.050 €. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist somit 1.050 €. Die Mobilitätsprämie beträgt 147 € (1.050 € x 14 %).
- Arbeitnehmer X erhält die Mobilitätsprämie in Höhe von 147 €, ohne eine einzige Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw bewältigt zu haben.
- Die Festsetzung einer Mobilitätsprämie und deren Höhe zugunsten des Arbeitnehmers Y ist gesondert und unabhängig von der Prämienfestsetzung des X zu prüfen.
Übrigens: Von der doppelten Mobilitätsprämie profitieren auch zusammenveranlagte Ehegatten, die den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemeinsam absolvieren.