Mobiles Arbeiten aus dem Ausland: Welche steuerlichen Probleme (können) drohen?

Mit der Corona-Pandemie hat mobiles Arbeiten eine Bedeutung erlangt, die vor wenigen Jahren kaum vorstellbar gewesen wäre. Arbeiten aus dem Home-Office oder von unterwegs gehört heute so selbstverständlich zu unseren Arbeitsabläufen wie die Butter aufs Brot. Auch das mobile Arbeiten aus dem Ausland spielt dabei oft eine Rolle. Dies kann jedoch verschiedene steuerrechtliche Probleme hervorrufen. Welche sind diese und inwiefern können diese vermieden werden?

Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte

Das wesentliche Problem, welches beim mobilen Arbeiten aus dem Ausland für Unternehmen auftreten kann, ist die unbeabsichtigte Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte. Dies kann anzutreffen sein, wenn Arbeitnehmer im Ausland leben oder sich für längere Zeit aufhalten und von dort für ein Unternehmen tätig sind. Die Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen: Wird durch grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten eine Betriebsstätte im Ausland begründet, so führt dies regelmäßig zu einer beschränkten Steuerpflicht des deutschen Unternehmens nach ausländischem Recht. Dies geht mit umfangreichen Registrierungspflichten im Ausland einher. Die Nichtbeachtung solcher Pflichten kann umfangreich mit Sanktionen bestraft werden.

Lohnsteuerrechtliche Verpflichtungen

Neben der Betriebsstätten-Begründung besteht die Gefahr zu lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen des deutschen Arbeitgebers und – je nach Ausgestaltung des DBAs – evtl. auch des Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich daher, zusätzliche innerbetriebliche Prozesse, die bei der Vermeidung helfen, einzuführen. So sollten bei betroffenen Mitarbeitern die Arbeitstage im Ausland ermittelt werden. Ferner muss darauf geachtet werden, dass weitere unschöne steuerliche Konsequenzen – v. a.  eine Doppelbesteuerung – nicht eintreten. Das Eintreten einer möglichen Änderung des Sozialversicherungsstatus des Mitarbeiters muss ebenso beachtet werden. Hier können besondere Verfahren bei den ausländischen Behörden drohen.

Empfehlung der OECD

Damit die unbeabsichtigte Begründung von Betriebsstätten während der Corona-Pandemie vermieden werden kann, wurde die OECD aktiv. Sie hatte bereits Anfang des letzten Jahres (21.01.2021) eine rechtlich nicht bindende Empfehlung  unter dem Titel „Updated guidance on tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic“ veröffentlicht. Gem. dieser soll die vorübergehende Tätigkeit im Homeoffice infolge der Corona-Pandemie keine Betriebsstätte begründen. Die Empfehlung wurde u.a. in den bilateralen Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Österreich v. 15.01.2021 sowie Deutschland und der Schweiz v. 27.01.2021 umgesetzt.

Erfordernis nach praxisgerechten Regelungen

Eines ist sicher: Mobiles Arbeiten im Ausland bleibt nicht auf die Zeit der Pandemie beschränkt. Wir haben damit zu rechnen, dass v.a. mit Blick auf die Fachkräftegewinnung es vielmehr zu einer Steigerung kommen wird. Besondere Bedeutung erlangen damit solche Regelungen, die für Unternehmen die erforderliche Rechtssicherheit ermöglichen. Sie fehlen derzeitig immer noch, so dass hohe Risiken vorherrschen. Bedeutung für Unternehmen hätte die Erstellung von nachvollziehbaren Kriterien, anhand derer entschieden werden kann, in welchen Fällen durch grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten (k)eine Betriebsstätten begründet werden. Es bleibt zu hoffen, dass auf EU-Ebene eine Einigung angegangen und erzielt wird und ein einheitliches Verständnis gefunden werden kann, welches zu verbindlichen Kriterien führt.

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