Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio gehört nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen

Im Rahmen dieses Expertenblogs hatte ich bereits mehrfach darauf hingewiesen – und auch kritisiert -, dass die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen bzw. zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen sehr restriktiv ist. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht zwangsläufig oder außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist.

Soeben hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).

Der Sachverhalt:

Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus der Pressemeldung des BFH vom 30.1.2025 zu zitieren: Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Diese Ergebnis hat der BFH bestätigt.

Die Begründung des BFH:

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Denkanstoß:

Lassen Sie folgenden Satz aus der Begründung des BFH ein zweites Mal auf sich wirken: „Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.“

Aha! Jemand, der vor Schmerzen kaum laufen kann, geschweige denn eine lange Bus- oder Autofahrt zu einer „echten“ Reha-Einrichtung oder einer Klinik absolvieren kann, besucht ein Fitnessstudio aus einer Konsumlaune heraus.  Entschuldigung, aber einer solchen Sichtweise kann ich mich nicht anschließen. Nur weil sich der eine aus vorbeugenden Gründen für einen Besuch eines Fitnessstudios entscheidet, soll derjenige, der die Einrichtung zur Schmerzlinderung besucht, keine außergewöhnlichen Belastungen haben.

Aber wie eingangs erwähnt: Es gibt eigentlich kaum noch Fälle von außergewöhnlichen Belastungen, wenn es nach dem BFH geht.

 

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