Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Die Renaissance von Mitarbeiterwohnungen?“ auf die neue Förderung nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG aufmerksam gemacht. Nach dieser Vorschrift gilt seit dem 1.1.2020 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs für eine Mietwohnung, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter überlässt, ein neuer Bewertungsabschlag. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt also wie ein Freibetrag.
Ich möchte heute ergänzend darauf hinweisen, dass die neue steuerliche Förderung noch nicht ins Sozialversicherungsrecht übernommen worden ist. Mit dem Thema haben sich die Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit am 20.11.2019 befasst und sich zu folgendem Ergebnis gelangt (TOP 4 der entsprechen Niederschrift):
„Es ist die Frage gestellt worden, ob die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung auch auf die Sachbezugsbewertung in der Sozialversicherung zu übertragen ist. Die Regelungen der SvEV enthalten losgelöst vom Steuerrecht eigenständige Bewertungen von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Sachbezügen durch den Arbeitgeber. Danach ist der Vorteilswert, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, unter Berücksichtigung der Bewertungsregelungen des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, es sei denn, sie werden (so wie in § 3 Abs. 1 SvEV vorgesehen) für entsprechend anwendbar erklärt. Da die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bislang keinen Eingang in die SvEV gefunden hat, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung aus.“
Ich nehme zwar an, dass es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis die neue Regelung auch ins Beitragsrecht übernommen wird. Doch der Vorgang zeigt wieder einmal, dass der Gesetzgeber das Zusammenspiel von Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht mehr „im Griff“ hat. Die beiden Rechtsgebiete driften immer stärker auseinander. In der betrieblichen Altersvorsorge haben wir das Phänomen schon seit einiger Zeit.