Womit man im Steuer(straf)recht alles rechnen muss

Allgemein bekannt ist, dass eine Selbstanzeige nicht mehr den Weg zur Straffreiheit ebnet, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Aber womit muss man denn so alles rechnen? 

Tenor der Literatur war eigentlich immer, dass sich die Tatentdeckung quasi aufdrängen muss und dann eine Straffreiheit nicht mehr durch die Selbstanzeige erfolgen kann. Die Selbstanzeige ist schlicht zu spät. Aktuell hat das OLG Schleswig-Holstein (Az: 2 Ss 63/15) diese Auffassung jedoch erheblich verschärft.

Nach dem Urteilstenor war die Selbstanzeige bereits ausgeschlossen, weil in den Medien der Ankauf einer Steuer-CD breitgetreten wurde und der Steuerpflichtige so wusste, dass auch Daten von der Bank, bei der er sein Schwarzgeldkonto unterhielt, dem Fiskus bekannt sind. Ob auch seine Daten darunter sind, wusste er hingegen nicht. Dennoch soll dies bereits ausreichen, dass eine Tatentdeckung durchaus möglich und sogar wahrscheinlich sein soll bzw. der Täter damit rechnen musste.

Eine Selbstanzeige scheidet also nach dem Urteil bereits aus, wenn in den Nachrichten über den Ankauf einer Steuer-CD mit Daten der XY-Bank berichtet wird und sich dort tatsächlich Schwarzgeld befindet. Ob dem Fiskus diese Entscheidung recht ist?

Tatsächlich sind es doch die erheblichen Selbstanzeigen und nicht die Auswertung von angekauften Daten, die die Steuernachzahlungen reinbringen. Das Drohszenario der Finanzverwaltung ist nun dahin, denn auch wenn weitere CDs angekauft werden: Warum sollten Steuerhinterzieher die Selbstanzeigen einlegen? Die Chance vielleicht doch nicht entdeckt worden zu sein ist doch ebenso gegeben, während die Chance auf eine Straffreiheit nicht mehr bestehen soll.

Weitere Infos: OLG Schleswig-Holstein (Az: 2 Ss 63/15)

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