Obwohl ich schon recht lange als Steuerberater tätig bin, stelle ich fest, dass ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt wird: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur Basisabsicherung.
Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das Vorauszahlungsmodell ist überlegenswert für Privatversicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen und demnach einer hohen Steuerbelastung unterliegen.
Es beruht darauf, dass der Höchstbetrag für Beiträge zu den übrigen Versicherungen von 1.900 bzw. 2.800 Euro bei „geschickter Beitragszahlung“ für zwei Jahre ungeschmälert zur Verfügung steht, während er bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in den meisten Fällen ungenutzt „verpufft.“ Es lohnt sich also, einmal durchzurechnen, ob mittels einer Vorauszahlung Steuereinsparungen erzielt werden können. Vielfach sind so auf einfache Weise Steuerminderungen von 3.000 Euro möglich.
Selbstverständlich muss die Krankenkasse mitspielen und die Vorauszahlungen auch „annehmen.“ Ich selbst habe nun bei mehreren Krankenkassen nachgefragt; in der Regel werden die Vorauszahlungen akzeptiert (auch wenn sie dort aufgrund des Verwaltungsaufwandes nicht unbedingt gerne gesehen werden). Und die Krankenkasse sollte über eine gute Bonität verfügen, denn im Falle der Insolvenz könnten die Beiträge verloren sein.
Eine höhere „Verzinsung“ für geleistete Einzahlungen werden Steuerpflichtige aber kaum woanders erzielen können.