Seit drei Jahren gilt nunmehr das Mindestlohngesetz (MiLoG) – und letztens erfolgte durch den 5. Senat des BAG wiederum eine Grundsatzentscheidung: auch für Zeiten der Bereitschaft ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.
Vergütungspflichtige Arbeit sei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft, da während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung des Zeitraumes durch den Arbeitnehmer bestimmt werden könne.
Die Revision des Klägers, ein Rettungsassistent, wurde aber dennoch zurückgewiesen.
Für ihn fand der sog. DRK- Reformtarifvertrag (DRK-RTV) Anwendung (regelmäßige Arbeitszeit für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter von wöchentlich 38,5 Stunden mit der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Option die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu verlängern, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, § 12 Abs. 6b DRK-RTV).
Er war der Ansicht, dass der auf ihn zutreffende DRK- Reformtarifvertrag (DRK-RTV) mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden sei, da das tarifliche Tabellenentgelt nur die regelmäßige Arbeitszeit von 38, 5 Stunden vergüte.
Dies wurde jedoch vom BAG verneint: mit dem tariflichen Tabellenentgelt ist sowohl die regelmäßige Arbeitszeit als auch die verlängerte Arbeitszeit abgegolten, wenn die Bruttovergütung für die gesamte Arbeitszeit (inkl. Bereitschaftszeiten) oberhalb des Mindestlohnes liege. Dies wurde mit einer einfachen Stundenberechnung des BAG bestätigt: der Kläger hat jeweils mehr Vergütung für Vollarbeit und Bereitschaftsdienst erhalten, als ihm der Beklagte nach dem Mindestlohngesetz hätte zahlen müssen.
Fazit:
Nicht jede tarifliche Vergütungsregelung ist mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Entscheidend ist vielmehr, dass die gezahlte tarifliche Monatsvergütung für die im Raum stehenden Arbeitsstunden (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt.
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