Darlehensverträge werden auch unter Angehörigen grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern. Doch die strengen Anforderungen sind nicht nur steuerlich zu beachten. Auch im Sozialrecht gelten Mindestanforderungen.
So hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen entschieden, dass Geldzahlungen, die von Familienmitgliedern oder Freunden geleistet werden, als Einkommen des Empfängers von Sozialleistungen gewertet werden kann, wenn es keinen ordentlichen Darlehensvertrag gibt, der mindestens die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten regelt und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen lässt. Zudem müsse der Vertrag klar und eindeutig tatsächlich durchgeführt worden sein, damit er sich von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse (Urteil vom 24.4.2018, L 7 AS 167/16).
Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich eine Familie gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter. Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union i.H.v. insgesamt 117.000 Euro. Das Geld wurde meist an Dritte im Beisein des Mannes ausgezahlt und danach an diesen übergeben.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht, Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzahlungsquittungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.
Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt und die Zahlungen als Einkommen der Familie bewertet. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, seien für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages zu stellen. Erforderlich sei, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Als Indizien müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein. Es sei nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stünden.
Hinweis: Zwar ging es in dem genannten Fall wohl um das Erschleichen von Sozialleistungen; der Fall zeigt aber auch für andere – wahrheitsgetreue – Sachverhalte auf, wie wichtig es ist, schriftliche Darlehensverträge zu schließen, da sonst eine verschleierte Schenkung angenommen werden könnte. Diese kann bei Überschreiten von bestimmten Freibeträgen auch schenkungsteuerliche Konsequenzen auslösen. Zudem sind spätere erbrechtliche Streitigkeiten nicht ausgeschlossen, wenn Eltern einem ihrer Kinder ein Darlehen gewähren und im Todesfall der Eltern unklar ist, ob und inwieweit ein Darlehen tatsächlich zurückgezahlt werden muss.
Zuletzt hatte das FG Hamburg entschieden, dass einem Darlehen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn es sich um eine verschleierte Schenkung handelt. Dies war im entsprechenden Sachverhalt der Fall, weil die vereinbarte feste Laufzeit eines tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich überstieg (Urteil vom 3.11.2017, 6 K 20/17).
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