Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, mit der Folge der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen (§ 356 Abs. 1 AO) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Dies hat das FG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 21.3.2018 (Az: 1 K 205/15) mit Blick auf einen Ablehnungsbescheid zum Kindergeld festgestellt.
Grund der falschen Rechtsbehelfsbelehrung war, dass diese auszugsweise lautete:
“Der Einspruch ist bei der Familienkasse mit Sitz A-Stadt schriftlich einzureichen (…).“
Eine konkrete Postanschrift enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung selber nicht. Der Bescheid hingegen gab lediglich eine Adresse der Familienkasse in B-Stadt an. Insoweit ist es unklar, ob der Einspruch auch an die Adresse der Familienkasse in B-Stadt gerichtet werden kann oder ob die Adresse der Familienkasse in A-Stadt recherchiert werden muss.
Diese Unklarheit führt bereits zu einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb eine Einspruchsfrist von einem Jahr gilt. Die Tatsache, dass die Familienkasse sowohl in A-Stadt als auch in B-Stadt erreichbar gewesen wäre, ist dafür unbedeutend.
Weitere Informationen:
NWB Nachrichten vom 03.07.2018 zu FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.03.2018 – 1 K 205/15