Auch wenn zu der Thematik aktuell ein negatives Urteil existiert, muss die Frage wohl mit: „Es kommt darauf an!“ beantwortet werden. Mit Urteil vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2990/17 E) hat das FG Münster eine Minderung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagenüberlassung um die Garagenkosten des Arbeitnehmers abgelehnt.
Konkret urteilten die Richter: Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt nur für solche Aufwendungen, die für diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, die als zu Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallen Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.
Ein generelles Verbot der Minderung des geldwerten Vorteils durch Garagenkosten kann ich jedoch darin nicht erkennen. Zum einen könnte der Fall bestehen, dass der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung und insbesondere auch die private Nutzung des Dienstwagens davon abhängig macht, dass dieser nachts sicher in einer Garage untergebracht ist. Wäre dies der Fall, würde es auch der vorstehenden Entscheidung nicht widersprechen, dass der geldwerte Vorteil um die Garagenkosten des Arbeitnehmers zu kürzen ist.
Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch die Revision zugelassen, da es bisher nicht geklärt ist, ob auch freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeugs mindernd beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden können.
Wie es aussieht ist diesbezüglich jedoch der Revisionsweg nicht beschritten worden. Insoweit könnte auch hier zu einem späteren Zeitpunkt noch eine höchstrichterliche Klärung erfolgen.
Lesen Sie hierzu auch in der NWB Datenbank:
Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter NWB YAAAB-04811
Wenning, Geldwerter Vorteil, infoCenter NWB SAAAB-05662
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Weitere Informationen:
FG Münster v. 14.03.2019 – 10 K 2990/17 E