Licht: „Die Verfassungsbeschwerde ist […] nicht offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land Berlin die Kompetenz besaß, das MietenWoG Bln einzuführen, muss jedenfalls als offen bezeichnet werden“ (Tz 19).
Die weiteren Ausführungen haben leider eine verheerende Außenwirkung für die Vermieter. Die Antragsteller haben sich hier – jedenfalls von außen betrachtet – ins Knie geschossen und vor allem allen anderen Vermieter einen Bärendienst erwiesen.
Zunächst fängt es harmlos und sachlich an: Das Gericht muss in solchen Fällen eine „Folgenabschätzung“ treffen und im Prinzip vier Fälle prüfen: Was passiert, wenn das Gesetz (G.) entweder ausgesetzt oder nicht ausgesetzt wird und es sich später als verfassungsgemäß oder nicht verfassungsgemäß herausstellt.
Tabellarisch lässt sich das so darstellen:
Tatsächlich prüfen muss es nur die ersten zwei Fälle:
Hier sieht man gleich den Schatten – und zwar in doppelter Hinsicht: Zwar sind die Nachteile für die Vermieter von besonderem Gewicht, wenn der 1. Fall eintritt. Das Gericht hält den Gesetzeszweck aber für so wichtig, dass es die Bußgeldbewehrung als nötig ansieht, weil sich Mieterinnen und Mieter nicht wehren würden und ihre Rechte nicht verfolgen würden.
Und jetzt kommt das eigentlich Ärgerliche, der selbst produzierte Schatten: „Es steht aber zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen, sich weder an die Verbote des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin noch an die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten halten werden. Sie würden weiterhin die bisher gültigen Mieten fordern, vereinbaren oder entgegennehmen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Die Antragstellenden selbst zeigen insoweit auf, dass die Bereitschaft, die gesetzlichen Verbote und Verpflichtungen einzuhalten, mit Wegfall der Sanktionsbewehrung deutlich sinken wird“ [Tz 29, Hervorhebung vom Autor].
Als nicht am Verfahren Beteiligter fragt man sich natürlich, wie der Vortrag gestaltet war, damit es zu solch deutlichen Worten in der Entscheidung kommt. Dass die Mieterverbände das für sich ausschlachten werden, ist sicher.
Weitere Informationen:
BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020 – 1 BvQ 15/20