Miete als Werbungskosten, auch nach Ende der doppelten Haushaltsführung

Mit Urteil vom 12.6.2016 wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 57/18 E durch das Finanzgericht Münster eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen der in Berlin arbeitete, jedoch nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt unstrittig in Nordrhein-Westfalen hatte.

In Berlin hatte der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet und machte entsprechende Kosten im Wege der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Schließlich wurde er jedoch gekündigt, behielt jedoch seine Wohnung in Berlin zunächst bei, da noch nicht klar war, ob nicht auch ein neues Arbeitsverhältnis wiederum in Berlin gefunden wird.

Das Finanzamt hingegen wollte die weiteren Mietzahlungen nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist zum Werbungskostenabzug zulassen.

Dem widersprach nun das erstinstanzliche Gericht. Zwar waren auch die Richter der Meinung, dass die späteren Mietzahlungen nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst sein, dennoch ist ein Werbungskostenabzug gegeben. Bei den nachfolgenden Mietzahlungen handelt es sich nämlich um vorweggenommene Werbungskosten, da ein Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar war. Der Kläger hatte sich nämlich unter anderem auch auf Arbeitsstellen in Berlin beworben. Auch wenn er tatsächlich später an einem anderen Ort arbeitet, sind die Mietzahlungen zumindest bis zur Zusage der neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.

Weitere Informationen:

FG Münster v. 12.06.2019 – 7 K 57/18 E

 

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