Bereits seit Monaten beschäftigt mich die neue Umsatzsteuerbefreiung für Arbeitsvermittler. Die Regelung zeigt, wie weit Theorie und Praxis im Steuerrecht oftmals auseinanderliegen.
Haben Sie schon einmal überlegt, was für Sie das nervigste am Beruf ist? Für mich in jedem Fall Gesprächspartner, die versuchen ihre Inkompetenz mit Unhöflichkeit zu übertrumpfen. So eine Konstellation traf mich mal wieder in dieser Woche. Inhaltlich dreht sich alles um einen Arbeitsvermittler. Das sind seit Jahresbeginn besonders interessante Mandanten, weil ihre Vermittlungen seitdem größtenteils umsatzsteuerfrei sind. Steuerpflichtig bleiben jedoch Vergütungen zwischen kooperierenden Arbeitsvermittlern. Besonders an der Zunft ist, dass Abrechnungen über Vermittlungen gegenüber der Arbeitsagentur erst bis zu sechs Monate nach erfolgreicher Vermittlung gestellt werden können. Dies führt dazu, dass trotz Befreiung seit 1. Januar 2015 – nahezu unzweifelhaft – noch viele Zahlungseingänge versteuert werden müssen. In der Branche sieht man das häufig jedoch grundlegend anders und beruft sich schon einmal allumfassend auf die Steuerbefreiung.
So auch ein Berufskollege des Mandanten, der ihm Provisionen basierend auf den Vermittlungsentgelten berechnet. Die Neuregelung veranlasste ihn nun, die Provisionen nicht mehr anhand des Nettopreises zu berechnen, sondern als Grundlage den vermeintlich steuerfreien Bruttobetrag heranzuziehen. Ein Hinweis darauf, dass die Vermittlungen noch steuerpflichtig sind, brachte nicht viel außer einem Verweis an seinen Steuerberater. Die Hoffnung auf eine Lösung im Gespräch unter Kollegen zerschlug sich recht schnell. Der Berater erklärte der Steuerberaterin des Mandanten, dass man doch einfach mal ins Gesetz schauen möge, um zu erkennen, dass die Vermittlungen sehr wohl steuerfrei seien. Keineswegs kollegial! Zumal der Berater selbst wohl noch nie einen Vermittlungsvertrag gesehen hat.
Ein zweiter Versuch verlief dann ebenso im Sande. Auf den Hinweis, dass im Provisionsvertrag keine Steuerklausel enthalte sei, „wusste“ der Berater, dass dann zwischen Kaufleuten eine Nettovereinbarung existiere. Woher dieses „Wissen“ kam, wollte er nicht verraten. Wäre auch schwierig gewesen, da die Rechtsprechung in solchen Fällen uneingeschränkt Bruttovereinbarungen annimmt. Dass die Mandanten im Übrigen weder Kaufleute, noch uneingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigt sind, war dann nur noch eine Randnotiz.
Ich bin jedenfalls erleichtert, dass der Mandant sehr viel besonnener ist als ich und (vorerst) auf die Rückforderung gezahlter Umsatzsteuer verzichtet. Sonst würde mich der Fall noch länger ärgern. Glück im Unglück.
Weitere Infos:
- Trinks, Steuererstattung nach Rechtsprechungsänderung, USt direkt digital 20/2015 S. 4
- Trinks, Umstellung auf Steuerbefreiung bei Personalvermittlern, USt direkt digital 6/2015 S. 11
- Bruttovereinbarung: EuGH, Rs. C-249/12 (‚Tulică und Plavoşin‘)