Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerzahler.
Hintergrund
In nicht beratenen Fällen muss die Einkommensteuererklärung für 2020 grundsätzlich bis 31.7.2021 beim Finanzamt abgegeben werden (§ 149 Abs.2 S. 1 AO). Geschieht dies nicht, drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO).
Vor dem Hintergrund der Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe in der Corona-Pandemie, insbesondere bei der Beantragung und Bearbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen für ihre Mandanten, hat der Gesetzgeber bereits im Februar 2021 durch das Gesetz zur Verlängerung der Insolvenzantragsfrist und Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und Aufschub der zinsfreien Karenzzeit für den VZ 2019 (BGBl. 2021 I Nr.7) einen Aufschub um sechs Monate gewährt – ich habe berichtet. Auf Anregung des Bundesrates hat der Bundestag am 21.5.2021 eine entsprechende Ergänzung im ATAD-Gesetz für eine Verlängerung der Erklärungsfrist für VZ 2020 vorgenommen (BT-Drs. 19/29644), die im Bundesrat am 25.6.2021 gebilligt wurde (BGBl 2021 I S. 2035).
Für wen gilt die Fristverlängerung?
Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate. Steuerpflichtige haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt für das Jahr 2020 abzugeben.
Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt (sog. beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich jetzt durch die Gesetzesänderung der Termin auf den 31.5.2022.
Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind abweichende Fristen zu beachten.
Keine Strafzinsen
Positiv ist, dass parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet wird (§ 233a Abs. 2 S.1; 238 AO). Das bedeutet in der Praxis, dass der Zinslauf für das Besteuerungsjahr 2020 abweichend von § 233a Abs. 2 S. 1 AO erst am 1.7.2022 beginnt.
Bewertung
Von der Verlängerungsregelung profitieren nun alle Steuerpflichtigen, auch solche, die ihre Steuererklärung nicht mit Hilfe eines Steuerberaters abgeben. Das ist gut so, denn auch in nicht beratenen Fällen sind Steuerpflichtige natürlich von den Folgen der Corona-Pandemie nicht verschont geblieben: Viele Daten liegen auch den Steuerpflichtigen für die Steuererklärung noch nicht vor, etwa bei Vermietungseinkünften, wenn die Eigentümerversammlung pandemiebedingt noch nicht tagen konnte.
Wer damit rechnet, dass er für das Jahr 2020 Steuern nachzahlen muss, gewinnt jetzt durch die Ausweitung der Karenzzeit ohne weitere drei Monate Zeit, in denen keine Nachzahlungszinsen anfallen; das schont die Liquidität. Allerdings: der geänderte Zinslauf beginnt dann auch im umgekehrten Fall der Erstattungszinsen, wenn eine Steuerrückzahlung anfällt.
Quellen
- Bundesrat – BundesratKOMPAKT – 1006. Sitzung
- BR-Drs. 468/21
- BT-Drs. 19/29644: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/296/1929644.pdf