Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen eines Unternehmensberaters – der für die nämliche GmbH beratend tätig war – dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG zuzurechnen ist.
Dabei grenzt das FG den Streitfall insbesondere zur umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG ab.
Für die Frage, ob die Einräumung der Managementbeteiligung durch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit veranlasst sei, gelten die grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Einige Besonderheiten und Unterschiede will das FG dann aber doch erkennen:
- Der Kläger konnte eine im Vergleich zu den übrigen Investoren – und den weiteren nichtselbstständigen Geschäftsführern mit Beteiligung – deutlich erhöhte Rendite erlangen.
- Mit der Beteiligung war ein nicht nur theoretisches Verlustrisiko verbunden. Ein Verlustrisiko spricht grundsätzlich gegen einen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Der Einkunftsart selbstständige Arbeit sei ein Unternehmerrisiko jedoch bereits immanent und ein bestehendes Verlustrisiko daher für die Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten weniger gewichtig als bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Daher bestünde im Streitfall ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beteiligung und Beratertätigkeit, sodass diese nicht losgelöst voneinander bestehen könnten.
Das Revisionsverfahren ist unter Az. VIII R 21/17 anhängig.
Weitere Informationen
- FG Baden-Württemberg v. 26.06.2017 – 8 K 4018/14
- Verfahrensverlauf | BFH – VIII R 21/17 – anhängig seit 20.03.2018