Bei mir ist die Nutzung von Malbüchern ehrlich gesagt schon etwas länger her. Aber mittlerweile ist das ja nicht nur eine Nachwuchsbeschäftigung. Das veranlasste einen findigen Finanzbeamten die Titel-Formel neu zu interpretieren: Vor dem Malen höhere Mehrwertsteuer bezahlen. Von der 7 %-Begünstigung für Printmedien scheint kaum noch etwas übrig zu sein.
Heutzutage liest man ja digital. Dieser Blog ist das beste Beispiel. Die gute alte Hardcopy hat weitgehend ausgedient. Da kommt es den Anbietern im Markt wenigstens zugute, dass die gedruckten Erzeugnisse beim Mehrwertsteuersatz gegenüber der elektronischen Konkurrenz begünstigt werden. Ob dieser Vorteil lange vorhält erscheint überaus fraglich. Ausgedehnt wurde die 7 %-Besteuerung bereits auf Hörbücher. Und auch bei E-Books scheint eine Nivellierung der Steuersätze nur eine Frage der Zeit zu sein.
Doch selbst bei gedruckten Werken nimmt der Regelsatz von 19 % immer mehr Einzug. Schon vor Jahren entschied das Finanzgericht Hamburg, das Sudoku-Bücher dem Regelsatz unterfallen. Begründung: Es gibt ja gar keinen Text in den Büchern. Das Argument ist pfundig; wegdiskutieren ausgeschlossen, auch wenn sich die Begeisterung der Verkäufer vermutlich in engen Grenzen hält.
Ähnlich geht es derzeit den Anbietern von Fotobüchern. Hier stellt sich die Frage, welches Merkmal man für prägend hält: das Foto-Element oder das Buch-Element. Von Anbieterseite ging man natürlich davon aus, dass es sich um ein begünstigtes Buch handelt. Ganz anders beurteilte das hingegen die EU-Kommission und gruppierte Weihnachten 2015 Fotobücher in der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs als Fotografie ein. Zur Erläuterung führte man aus, dass Fotobücher – selbst wenn Text zu den Fotos enthalten sein sollte – nicht zum Lesen, sondern zum Anschauen der Fotos bestimmt seien. Die Folge: Anwendung des Mehrwertsteuerregelsatzes. Die Branchenverbände sind nun not amused, sprechen von „politischer Willkür“. Problematisch sei vor allem die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den begünstigten Bildbänden. Zumindest verdient die Formulierung Respekt, denn in juristischer Hinsicht erscheint mir das durchaus vertretbar zu sein.
Ein weiterer aktueller Fall versetzt die Anbieter von Malbüchern in Aufruhr. Das Problem: Umsatzsteuergesetz und Zolltarif sehen die Anwendung des 7 %-Satzes explizit nur für Kindermalbücher vor. Mittlerweile sind aber auch Malbücher für Erwachsende ein überaus beachtliches Geschäftsfeld. Dem Vernehmen nach wurde die einheitliche Abrechnung der Anbieter nun erstmalig in eine Betriebsprüfung beanstandet. Verbandsseitig wird jetzt die Abwehrargumentation aufgebaut. Kein leichtes Unterfangen: Selbst wenn die Bedeutung von Erwachsenenmalbüchern bei Schaffung der Regelung unvorhersehbar war, ist der gesetzliche Wortlaut eindeutig. Hinzu kommt, dass der therapeutische – und insoweit womöglich eine Begünstigung rechtfertigende – Wert der Malbücher nur schwerlich von Freizeitzwecken abzugrenzen ist. Andererseits frage ich mich, wie man eigentlich Kinder- von Erwachsenenmalbüchern überhaupt abgrenzen will. Meine Gemälde etwa würde vermutlich jeder für Kinderzeichnungen halten…