Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Kürzung von Pauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Es gelten insoweit bestimmte Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, wird der entsprechende Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt 20 % des Verpflegungspauschbetrages für ein Frühstück (4,80 EUR) und 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (je 9,60 EUR).

Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass die Kürzung erfolgt, wenn die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Was aber gilt für Arbeitnehmer, die gar keine „erste Tätigkeitsstätte“ haben?

Jüngst hat das Niedersächsische FG entschieden (2.7.2019, 15 K 266/16, Revision VI R 27/19), dass auch bei Arbeitnehmern ohne „erste Tätigkeitsstätte“ die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt.

Zwar fehlt im Gesetz eine Anwendung der Kürzungsvorschrift bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber. Doch nach Auffassung der Richter folgt sowohl aus dem Zweck des Gesetzes als auch aus der ausdrücklichen Verweisung des § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG auf die Verpflegungspauschbeträge, dass auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen ist.

Die Streitfrage ist bedeutend für alle Arbeitnehmer, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten unentgeltlich verpflegt werden. Von daher sollten Betroffene unter Berufung auf das Verfahren vor dem BFH Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres eigenen Falles beantragen.

Natürlich kann von den Arbeitnehmern der Einwand kommen, dass sie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gar nicht einnehmen. Doch diese Argumentation konnte zumindest die Finanzrichter des Niedersächsischen FG nicht überzeugen. Es sei unerheblich, „ob ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt, weil er aus Gründen kulinarischer Abwechslung Restaurants bevorzugt bzw. sich auf sonstige Weise verpflegt oder ob er freie Tage auf andere Weise nutzt und z.B. aus touristischen Gründen an freien Tagen während der Mahlzeiten nicht an seinem Arbeitsplatz verweilt.“ Hier werde die berufliche Mitveranlassung durch Gründe der privaten Lebensführung wie persönlichen Geschmack oder sonstige Vorlieben überlagert.

Weitere Informationen:

FG Niedersachsen 2.7.2019 – 15 K 266/16, Revision VI R 27/19

 

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