Männergesangsvereine müssen Frauen als Mitglieder aufnehmen

Zugegebenermaßen ist die gewählte Überschrift ein wenig provokant. Allerdings lässt sich ein aktuelles Urteil des BFH meines Erachtens nicht anders interpretieren (Urteil vom 17.05.2017, V R 52/15), denn in der Pressemitteilung zu ebenjener Entscheidung schreibt der BFH selbst: „Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.“ Was ist geschehen?


Der BFH musste sich jüngst mit der Frage befassen, ob eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, gemeinnützig ist. Die Münchner Richter haben dies verneint. Ihrer Auffassung nach scheitert die Gemeinnützigkeit daran, dass die Freimaurerloge nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt.

Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

Es wird sich zeigen, welche Kreise das Urteil ziehen wird, denn es gibt zahlreiche Institutionen, die – aus ihrer Sicht – sinnvolle Aufnahmebeschränkungen haben, die – aus Sicht der Rechtsprechung – aber gegen die Gemeinnützigkeit sprechen könnten. Es bleibt zu hoffen, dass hier mit Augenmaß vorgegangen wird und nun nicht massenhaft der Verlust der Gemeinnützigkeit droht. Allerdings ist gleichermaßen zu hoffen, dass sich der eine oder andere Verein von allzu konservativen Werten trennt, die bestimmte Gesellschaftsgruppen von der Teilhabe am Vereinsleben ausschließen.

Weitere Informationen:

BFH v. 17.05.2017 – V R 52/15

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