Gerade im Bereich der Gastronomie und der Touristik orientieren sich viele potentielle Kunden an Google-Bewertungen. Doch was, wenn diese schlecht ausfällt? Gibt es Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren? Ein Unternehmer hat sich zur Wehr gesetzt – und hatte Erfolg.
In den vom Landgericht Hamburg (12.1.2018 – 324 O 63/17) ging es um folgenden Streitfall:
Ein Gastwirt erhielt über Google eine negative Bewertung. Die Bewertungen können sowohl eine Sternebewertung (1 bis maximal 5 Sterne) wie auch eine Freitextbewertung enthalten. Google übernimmt keine Vorab- oder sonstiger redaktionelle Kontrolle über die Bewertungen.
Der Gastwirt wurde mit nur einem Stern bewertet; dieser Bewertung wurde kein Kommentar hinzugefügt. Außergerichtlich wurde Google aufgefordert, die Bewertung auf Plausibilität zu prüfen und bei nicht vorhanden sein die Bewertung zu löschen. Google kam dem nicht nach.
Das Landgericht verurteilte Google zum Unterlassen dieser Bewertung. Es sieht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zwar bei Google als sog. mittelbarer Störer (mittelbar, weil Google nicht selbst die negative Bewertung eingestellt hat). Das Landgericht führt aus, dass ein mittelbarer Störer nicht grundsätzlich verpflichtet ist, die von Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eine Rechtsverletzung zu prüfen.
Sobald der mittelbarer Störer Google aber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, besteht eine Prüfungspflicht von Google. Dies ist dann der Fall, wenn die Beanstandung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß aufgrund der Behauptung des Betroffenen bejaht werden kann und eine Ermittlung und Bewertung des ganzen Sachverhaltes möglich ist. Dies lag aufgrund der konkreten Abmahnung vor. Die Rechtsverletzung liegt darin, dass der Bewertung keine hinreichend tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde lagen. Die Bewertung mit einem Stern war in der Freitextbewertung nicht begründet worden. In solchen Fällen tritt das Recht der Meinungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.
Fazit:
Man darf auf Entscheidungen gespannt sein, bei denen eine begründete negative Bewertung erfolgt. Hier werden die Gerichte zu entscheiden haben, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgeht oder das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Da muss man erstmal ganz ruhig bleiben, bevor Sie hier bei vielen Betroffenen falsche Hoffnungen wecken.
Die Zivilkammer 24 des LG Hamburg (auch als „Pressekammer“ bekannt) ist seit vielen vielen Jahren dafür bekannt, im Zweifel (oder auch ohne Zweifel) contra Meinungsfreiheit zu entscheiden. Nicht umsonst gibt es einen regelrechten Klagetourismus gen Hamburg, wenn der fliegende Gerichtsstand dies zulässt.
Und wer sich den Instanzenzug leisten kann, holt sich regelmäßig als Unterlegener in Hamburg eine obsiegende Entscheidung in Karlsruhe ab. Der BGH schreibt dem Hamburger LG als auch dem dortigen OLG regelmäßig eine falsche Gewichtung der Begriffe Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte ins Stammbuch.
Von daher ist die Entscheidung weder ein Meilenstein (weil erwartbar) noch ist mit vergleichbaren Urteilen an anderen LG in Deutschland zu rechnen.