Lockerungen im Infektionsschutzrecht aber strenge Isolations- und Quarantäneregeln – Wie passt das zusammen?

Am 2.4.2022 enden in den meisten Ländern die strengen Corona-Regeln. Gleichzeitig aber gelten weiterhin strenge Regeln für Quarantäne und Isolation. Eine kritische Bewertung.

Hintergrund

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) enden mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen. Es bleiben dann nur noch punktuelle Maskenpflichten (etwa im Nah- und Fernverkehr, in Pflegeeinrichtungen und Kliniken) oder Testpflichten (in Pflegeheimen, Schulen). Da der Bund eine Verlängerung der bis 2.4.2022 geltenden Übergangsregelung nicht mitträgt, es also keine bundeseinheitlichen Vorgaben mehr gibt, können nur noch die Landtage über die sog. Hotspot-Regelungen die bisherigen Einschränkungen reaktivieren, wenn Corona außer Kontrolle zu geraten droht.

Dafür muss aber im jeweiligen Hotspot die Inzidenz stark ansteigen, eine gefährliche Virusvariante auftreten oder die Krankenhäuser an die Belastungsgrenze geraten. Weil die rechtlichen Hürden hierfür hoch sind, wollen die meisten Länder von (flächendeckenden) Hotspot-Regelungen keinen Gebrauch machen: vorbeugender Infektionsschutz fällt damit grundsätzlich wieder in den eigenen Verantwortungsbereich der Bürger.

Strenge Isolations- und Quarantäneregeln und ihre Folgen

Auf Basis des IfSG legen die Länder die Regeln für die Isolation Infizierter und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen nach einheitlichen Standards fest. Positiv auf Corona Geteste müssen sich – auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes – in häusliche Isolation begeben und können sich frühestens nach sieben Tagen mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest und Übermittlung an das Gesundheitsamt freigestempelt, wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, andernfalls nach zehn Tagen ohne Antigen-Schnelltest.

Erleichternde Ausnahmen gibt es nur in Bereichen mit besonderem Personalmangel, wenn alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung des Personalbesatzes ausgeschöpft sind; hierüber entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. Ähnlich strenge Regeln gelten für die Quarantäne von engen Kontaktpersonen Infizierter, wobei Ausnahmen von der Quarantänepflicht für mehrfach Geimpfte bestehen, immer vorausgesetzt, dass kein Krankheitssymptome bestehen.

Aber welche praktischen Folgen haben diese Regeln? Insbesondere in Kliniken werden inzwischen Engpässe beklagt, Operationen müssen verschoben werden, weil Mitarbeiter wegen positiver Corona-Tests zu Hause bleiben müssen. In der Wirtschaft kein anderer Befund: Die Unternehmen melden steigende Ausfallzahlen in der Belegschaft, weil entweder Isolations- oder Quarantäneregeln eingehalten werden müssen, egal ob der Industriebetrieb betroffen ist, der Handel oder das Hotel- und Gaststättengewerbe. Homeoffice ist in solchen Fällen keine Lösung, weil die Arbeitsplätze nicht Homeoffice-fähig sind.

Wenn der Bundesgesundheitsminister eine abermalige Änderung des IfSG und eine Verlängerung der bisherigen strengeren Regeln beim Infektionsschutz ablehnt, muss verwundern, warum der Bund nicht im Gleichschritt den gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO angepasst hat. Die Kritik aus den Ländern wächst deshalb – berechtigt!

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat in ihrer Sitzung vom 28.3.2022 das Bundesgesundheitsministerium und das Robert‑Koch‑Institut aufgefordert, „zeitnah eine fachliche Prüfung und Bewertung vorzunehmen, ob und wie lange eine Absonderung von

Infizierten und Kontaktpersonen in der aktuellen Pandemiephase der Folgenminderung angezeigt ist und ab wann eine Rückkehr zum regelhaften Handeln nach IfSG inklusive einer Fokussierung auf das Ausbruchsmanagement empfohlen wird.“

Dem ist nichts hinzuzufügen: Wenn die Corona-Regeln ab dem 2.4.2022 weitgehend gelockert werden, müssen auch die Isolations- und Quarantäneregeln Schritt halten. Bayern hat deshalb schon am 29.3.2022 angekündigt, die entsprechenden Regeln zeitnah anzupassen.

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