Liegt die NZB-Bearbeitung im Belieben des BFH?

Hat ein Finanzgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen, so kann dagegen die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingelegt werden. Dieser wiederum kann der NZB stattgeben und somit das Verfahren als Revisionsverfahren fortführen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur dem Gesetz, sondern auch der Homepage des BFH entnehmen. Offenbar fehlt hier aber ein weiterer Zulassungsgrund, nämlich die jeweilige Auslastung des BFH.

Bezeichnend ist insoweit eine Urteilskommentierung des Richters am FG Dr. Felix Magnus Kessens in EFG 2018 Heft 7, Seite 582. In der FG-Entscheidung selbst ging es um die Frage, ob die Umsätze im Zusammenhang mit der Abnahme einer Ortskundeprüfung für angehende Taxifahrer umsatzsteuerfrei sind. Das FG Berlin-Brandenburg hatte die Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht der Prüfungsabnahme bejaht, die Revision aber nicht zugelassen (Urteil vom 15.2.2017, 2 K 2033/15). Der BFH hingegen hat die Revision auf die NZB hin zugelassen.

Dazu der genannte Finanzrichter: „Dies sollte allerdings noch nicht als Hinweis auf eine möglicherweise abweichende Auffassung gegenüber der Entscheidung des FG zu verstehen sein. Aufgrund des derzeit nicht übermäßigen Verfahrensaufkommens beim BFH werden die Zulassungsvoraussetzungen auch nicht mit übermäßiger Strenge geprüft.“

Den letzten Satz sollte man durchaus zweimal lesen, denn er kann durchaus als Kritik an der „NZB-Praxis“ des BFH verstanden werden. Mein Rechtsempfinden ist jedenfalls deutlich gestört, wenn tatsächlich die Auslastung des BFH in irgendeiner Weise Einfluss auf die Zulassung von Revisionen haben sollte.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2017 – 2 K 2033/15

 

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