Lieferkettengesetz in Kraft – Aufwand und Kosten für Unternehmen steigen

Seit 1.1.2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz – LieferkettenG (LkSG v. 16.07.2021, BGBl 2021 I 2959). Bürokratie- und Kostenlast der Unternehmen steigen – und werden weiter zunehmen!

Hintergrund

Saubere Lieferketten, in denen auf die Einhaltung von Umweltstandards, Menschen und Arbeitnehmerrechten geachtet wird, gehören in einer globalen Wirtschaft inzwischen zum „common sense“. Zum Schutz entsprechender Rechte hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das neue LieferkettenG?

Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten zunächst für das eigene Unternehmen mit seinen Geschäftsbereichen, darüber hinaus aber auch für alle eigenen Tochterunternehmen weltweit. Da das Gesetz eine Risikoanalyse auch bei den Lieferanten betroffener Unternehmen fordert, sind auch diese bei den Verpflichtungen aus dem LieferkettenG einzubeziehen. Und weil große, schon jetzt unter das Gesetz fallende Unternehmen auch ihre Lieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem LieferkettenG verpflichten, sind „im Sog“ auch viele mittelständische Unternehmen faktisch betroffen, obwohl sie rechtlich nicht unter das Gesetz fallen.

Wie sind die Berichts- und Dokumentationspflichten zu bewerten?

Befragungsergebnisse bei den betroffenen Unternehmen zeigen, dass sie häufig bei der Umsetzung des LieferkettenG hinterherhinken, auch große Unternehmen sind bei der Umsetzung überfordert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat den Unternehmen bereits im Oktober 2022 einen 35 Seiten umfassenden Fragenkatalog zu den einzuhaltenden Verpflichtungen an die Hand gegeben, der eindrucksvoll beweist, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung internationaler Standards zum Schutz von Umwelt, Menschen- und Arbeitnehmerrechten wieder über das Ziel hinaus schießt, etwa im Rahmen der Berichtspflichten zu Zulieferern, die bei vielen größeren Unternehmen im vier- bis fünfstelligen Bereich liegt. Dies führt im internationalen Vergleich zu einer nachteiligen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

Weitere Verschärfung durch die EU-Richtlinie droht

Eine weitere Verschärfung droht den Unternehmen durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die im Mai 2023 nach umfangreichen Verhandlungen verabschiedet werden soll. Geplant ist, neben unmittelbaren Zulieferern und eigenen Geschäftsbereichen künftig weltweit die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick genommen werden, wenn es um den Schutz von Menschenrechten und die Beachtung vom Umweltschutzstandard geht. Und diese EU-Richtlinie soll dann bereits für Unternehmen ab 500 Mitarbeitern gelten, erfasst dann also den Mittelstand in Deutschland auf noch breiterer Front. Vor diesem Hintergrund und den besonderen Lasten der deutschen Wirtschaft durch Energiekrise und Inflationsdruck scheint dringend eine kurzfristige Evaluation des deutschen LieferkettenG erforderlich, um die deutschen Unternehmen mit gesetzlichen Erleichterungen von verzichtbaren Bürokratie- und Kostenlasten zu befreien.

Quellen

Für eine ausführliche Darstellung lesen Sie:

Müller, Baumüller, Scheid, Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Darstellung, Analyse und Umsetzung der neuen Berichtspflichten (StuB Nr. 23 vom 09.12.2022 Seite 923)

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