Letzter Rettungsanker beim Thema „Umsatzsteuer und Zehn-Tage-Regelung“

Seit einiger Zeit prüft die Finanzverwaltung sehr genau, wann die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Monate Dezember bzw. (bei Dauerfristverlängerung) November geleistet bzw. ob die so genannte Zehn-Tage-Regelung richtig angewandt worden ist. Aktuell dürften insbesondere die Fälle zum Jahreswechsel 2013/2014 vielen Beratern Probleme bereiten, da die Vorauszahlungen der Monate Dezember bzw. November 2013 bei bestehenden Einzugsermächtigungen oftmals erst einige Tage nach dem 10. Januar 2014 abgebucht worden sind und die Zahlungen daher (fälschlicherweise) nicht als Betriebsausgabe in 2013 geltend gemacht worden sind. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist nun in einer aktuellen Verfügung auf Folgendes hin:

„Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. …. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.04.2015, 11 K 397/15 E, bestätigt. Inzwischen hat der BFH die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 08.03.2016, VIII B 58/15, als unbegründet zurückgewiesen. Über die bisher ruhenden Einsprüche kann nunmehr entsprechend den o. a. Grundsätzen entschieden werden.“ (OFD Nordrhein-Westfalen v. 29.04.2016 – Kurzinfo ESt 9/2014).

Was kann also noch getan werden, um den Abzug der Umsatzsteuer-Vorauszahlung in 2013 dennoch zu „retten“?

Antwort: Leider nicht mehr allzu viel. Meines Erachtens bleibt wohl nur noch das Urteil des Sächsischen FG vom 14.04.2015 (1 K 1609/14) als Rettungsanker übrig. Dieses hat immerhin wie folgt entschieden „Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung … nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem FA aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO vor, wenn das FA gleichwohl im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat.“

Auch die OFD Nordrhein-Westfalen lässt in ihrer Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 03/2015 vom 12.05.2015 erkennen, dass sie in diesem speziellen Fall (aber auch nur hier) eine Änderung nach § 129 AO zulassen wird und verweist auf das BFH-Urteil vom 27.08.2013, VIII R 9/11. Dort heißt es: „Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.“

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Ein Kommentar zu “Letzter Rettungsanker beim Thema „Umsatzsteuer und Zehn-Tage-Regelung“

  1. In der Diskussion um die 10-Tage-Regel vermisse ich den Hinweis, dass die Abflussfiktion für alle regelmäßig zu zahlenden Steuern, also auch die Lohnsteuer gilt. Wann wird de Finanzverwaltung anfangen, auch Lohnsteuerzahlungen mit dem Erhebungskonto abzugleichen?

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