Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk, wonach auch Baukosten neben der Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer belegt werden können, wenn ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag besteht, ist stark umstritten.
Im Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung des FG Niedersachsen (Az: 7 K 150/17) kritisiert das erstinstanzliche Gericht die Rechtsprechung des BFH in ungewohnt scharfen und harten Worten. So heißt es im Beschluss hinsichtlich der Urteile des II. Senats aus 2014 (Az: II R 22/13 und II R 32/13): „Diese Aussage des II. Senats des Bundesfinanzhofs ist falsch. Denn die umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung des V. und XI. BFH-Senats weicht erkennbar von der Rechtsprechung des für Grunderwerbsteuer zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs ab. Während nach Auffassung des II. BFH-Senats eine Einheit zwischen dem Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag auch angenommen werden kann, wenn (…) auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten, kann ein einheitliches Vertragswerk nach Auffassung des V. sowie des XI. Senats nur vorliegen, wenn Personenidentität zwischen dem Veräußerer und dem Bauunternehmer besteht (…).“
Noch deutlicher wird das Niedersächsische FG in den weiteren Ausführungen: Danach ist das erstinstanzliche Gericht „nach Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an „Gesetz und Recht“ gebunden, nicht aber an die gesetzes- und rechtswidrige Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, die in dem Auslegungsergebnis eines „fiktiven einheitlichen Erwerbsgegenstands“ gipfelt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Verfahrensgrundrecht des Bürgers auf seinen gesetzlichen Richter und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.“
Man kann daher mit Sicherheit sagen, die Fragen rund um das einheitliche Vertragswerk bleiben spannend.
Weitere Informationen:
- FG Niedersachsen v. 22.03.2018 – 7 K 150/17 (www.rechtsprechung.niedersachsen.de)
- BFH v. 04.12.2014 – II R 22/13 -nv-
- BFH v. 01.10.2014 – II R 32/13 -nv-