Leitlinien zur klimabezogenen Berichterstattung

Das Thema „Klima“ genießt aus guten Gründen besondere Aufmerksamkeit. Für die Unternehmensberichterstattung hat es unter anderem große Bedeutung für die nichtfinanzielle Erklärung und den Lagebericht. Die EU hat nun 30-seitige Leitlinien für eine klimabezogene Berichterstattung veröffentlicht. Diese sollen keine eigenständige Berichterstattungspflicht auslösen, sondern die Unter­nehmen sollen klimabezogene Informationen in geeigneter Form in andere finanzielle und nichtfinanzielle Informationen in ihren Berichten einbinden.

Die Berichterstattung unterliegt dabei einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive. Einerseits soll Wesentlichkeit ökologisch und sozial i.S. von Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf das Klima und andererseits finanziell als Auswirkungen auf den Unternehmenswert verstanden werden. Der Zeithorizont soll über den üblichen Prognosehorizont hinausgehen, weil Klimawirkungen nicht selten langfristiger Natur sind. Berichtspflichtige klimabedingte Informationen können durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens als solchem, aber auch aus der gesamten Wert­schöpfungskette einschl. vor- und nachgelagerter Lieferkette und der Nutzungsphase der Erzeugnisse entstehen. Es wird von einer Betrachtung des Produktlebenszyklus gesprochen, was nicht der typischen Verwendung des Terminus in der BWL entspricht.

Die Leitlinien gewähren einige Beispiele, etwa zu:

  • Risiken negativer Auswirkungen auf das Klima: Ausstoß von Treibhausgasen durch die Fertigung, Bezug von Energie aus fossilen Brennstoffen, Verbrauch von fossilen Brennstoffen durch den Betrieb der Erzeugnisse (Auto), Änderung der Landnutzung durch die vorgelagerte Wertschöp­fungskette, wie Entwaldung, Waldschädigung und damit zusammenhängende Treibhausgasemissionen.
  • Physische Risiken negativer Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Unternehmen: Witterungsbedingte Ereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, Brände und Hitzewellen, die Fertigungsanlagen beschädigen und die Wertschöpfungskette unterbrechen können oder steigende Meeresspiegel, eine geringere Verfügbarkeit von Wasser, der Verlust an biologischer Vielfalt und Veränderungen in der Ertragsfähigkeit von Böden.
  • Übergangsrisiken für das Unternehmen aufgrund des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaresis­tenten Wirtschaft: Energieeffizienzvorgaben, Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen, durch die der Preis fossiler Brennstoffe steigt, oder politische Strategien zur Förderung einer nachhaltigen Landnutzung, Rechtsstreitigkeiten, technologische Risiken durch klimafreundlichere Innovationen, Marktrisiken durch geändertes Konsumverhalten oder Reputationsrisiken.
  • Darüber hinaus sollen auch Abhängigkeiten von Human- und Sozialkapital berichtet werden, etwa weil Beschäftigte der Entwicklung innovativer, CO2-armer Produkte und Dienstleistungen kritisch gegenüberstehen können
  • Klimabezogene Chancen aus dem Geschäft: Geschäftsmöglichkeiten wie neue Technologien zur effizienteren Nutzung knapper Wasservorräte oder zum Bau neuer Hochwasserschutzanlagen, Entwicklung energieeffizienterer Gebäude und Verkehrssysteme.

Entsprechend der Vorgaben der Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung werden Angaben zu den Bereichen

  • Geschäftsmodell,
  • Konzepte und Due-Diligence-Prozesse,
  • Ergebnisse dieser Konzepte,
  • wesentliche Risiken und Handhabung dieser Risiken sowie
  • wichtigste Leistungsindikatoren vorgeschlagen.

Hierzu gewähren die Leitlinien ausführliche Detailanforderungen für die Ausfüllung der Angabeverpflichtungen. Darüber hinaus werden in einem Anhang konkrete Hinweise für Banken und Versicherungen gegeben.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge hier im NWB Experten-Blog:

Weitere Informationen:

MITTEILUNG DER KOMMISSION: Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C 209/01) (auf eur-lex.europa.eu)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 4 =