Viele Versicherungsvertreter erhalten im Ruhestand Zahlungen aus „ihrem“ Vertreterversorgungswerk. Es stellt sich dann die Frage, ob die Leistungen als Renteneinkünfte mit einem geringen Ertragsanteil oder aber als – nachträgliche – gewerbliche Einkünfte voll zu besteuern sind.
Jüngst hat das FG Nürnberg entschieden, dass Berufsunfähigkeitsrenten aus einem Vertreterversorgungswerk als nachträgliche gewerbliche Einkünfte voll zu besteuern sind und nicht nur dem Ertragsanteil unterliegen (Urteil vom 25.7.2019, 6 K 1733/18).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger gab die Tätigkeit für seine Versicherungsgesellschaft aufgrund seiner Berufsunfähigkeit im Mai 2003 auf und bezog seitdem eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertreterversorgungswerk. Diese war zunächst als Leibrente erklärt und versteuert worden. Doch nach einer genaueren Prüfung behandelte das Finanzamt die fraglichen Leistungen jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und besteuerte die Zahlungen von durchschnittlich rund 18.000 EUR pro Jahr in voller Höhe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Leistungen aus der (Berufsunfähigkeits-)Rente aus dem Vertreterversorgungswerk seien als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, da die Zahlungen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen – so die Finanzrichter. Die (Berufsunfähigkeits-)Rente beruhe im Übrigen nicht auf eigener Beitragsleistung des Klägers. Auch aus der Bemessung der Rentenbeträge nach Bestand des Vertreters und Tätigkeitsdauer ergäbe sich der Zusammenhang mit der früheren gewerblichen Tätigkeit, ebenso wie aus dem Umstand, dass in Höhe des Barwerts der Rente ein Ausgleichsanspruch nicht entsteht.
Hinweis
Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 7.12.2000, 14 K 3127/99 E) und des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 5.11.1997, 12 K 168/96). Auch wenn – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Problematik vorliegt, kann aber wohl doch von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Für die Berufsunfähigkeitsrente wird im Übrigen keine Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung gewährt, wohl aber der Altersentlastungsbetrag bei Vorliegen der entsprechenden Altersvoraussetzungen.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Nürnberg v. 25.07.2019 – 6 K 1733/18
Ich bin selbst auch von dieser steuerlichen Regelung betroffen und bin der Meinung, dass diese Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist. Zum einen deshalb, weil wir sehr wohl einen Beitrag – und nicht geringen – zu unserer Altersvorsorge leisten und zwar in Form von der damaligen Provisionsreform/Kürzung bei Gründung dieser Form v. Ausgleichsansprüchen/Altersabsicherung. Selbstverständlich steht diese Leistung in engen Zusammenhang zu unserer Tätigkeit, aber dies ist bei jedem anderen „Tätigen“ nicht anders. Auch die Rente einen Arbeitnehmers steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner jahrelangen Tätigkeit ein einem Unternehmen, wo er für seine Leistung einen Pflichtbeitrag für seine AR leisten muss. Bei dieser Rechtsprechung wird meiner Meinung nach der
Gleichheitsgrundsatz verletzt!