Der BGH wird am 27.11.2019 darüber entscheiden, ob Online-Portale wie „weniger-miete.de“ (früher Mietright, jetzt Lexfox) Verbraucher vertreten dürfen (VIII ZR 285/18; es ist noch ein weiteres Verfahren unter dem Az. VIII ZR 275/18 anhängig).
Hintergrund ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das regelt, wer in welchem Umfang außergerichtlich rechtliche Beratungen erbringen darf. Sobald eine konkrete fremde Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, darf dies nur von bestimmten „zugelassenen“ Personen erbracht werden. Das Gesetz dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Allerdings sind Inkassotätigkeiten – also die Einziehung abgetretener Forderungen – ebenfalls Rechtsdienstleistungen. Dies machen sich die Legal-Tech-Unternehmen zunutze, weil sie sich als Inkassounternehmen registrieren lassen können.
Die spannende Frage ist nun, ob die Art der Tätigkeit „nur“ die Forderungseinziehung darstellt, oder eine darüberhinausgehende Rechtsberatung umfasst. Eigentlich ist es egal, wie man das juristisch bewertet. Letztlich geht es hier um die Frage, ob das Berufsfeld der Rechtsanwälte und damit deren Geschäftsmodell bedroht wird.
Die Anwaltschaft findet sich hier in einer ähnlichen Lage wie die Autoindustrie: Auch deren Geschäftsmodell steht durch die neuen „Mobilitätsfirmen“ als Wettbewerber unter Druck. Diese Situation geht auch nicht mehr von alleine weg. Daher müssen sich die Anwälte genauso wie die Automobilindustrie auf die neuen Möglichkeiten einstellen und sich anpassen.
Bisher jedenfalls sehe ich für mich kein Problem: Denn die Prüfung einer Betriebskostenabrechnung ist ein betriebswirtschaftliches Desaster. Diese Fälle kann man nicht kostendeckend bearbeiten. Auch die Mietpreisbremse ist gebührenmäßig nicht der Bringer. Diese Fälle will ich gar nicht. Daher stehe ich diesen Portalen sehr gelassen gegenüber. Ich persönlich gönne den experimentierfreudigen Kollegen, die die Portale aufgesetzt haben, sogar den Erfolg und zolle (zugegebenermaßen nicht ohne Neid) Respekt für die guten Ideen.
Im Übrigen bin ich ziemlich sicher, dass sich z.B. Flightright bald selbst überflüssig macht: Denn die Fluggesellschaften werden wegen deren Tätigkeit die Entschädigungen künftig einfach ohne großes „Wenn und Aber“ auszahlen, weil das im Endeffekt billiger ist.
Richtig „gefährlich“ könnte es für die Anwaltschaft erst werden, falls aufgrund der Blockchain-Technologie tatsächlich schnelle und skalierbare Anwendungen entwickelt werden. Aber auch hier dürfte sich die Anwendung auf absehbare Zeit auf sehr spezifische Bereiche wie die Vertragsüberwachung und -abwicklung beschränken.
Das eigentliche Kernprodukt der Anwaltschaft ist es, kreative Beratung zu leisten, damit Probleme erst gar nicht entstehen – oder falls sie entstehen, genauso kreative Lösungen zu finden. Das wird „Legal-Tech“ – was immer man darunter verstehen will – auf absehbare Zeit nicht ersetzen können.
Im Übrigen hilft der Gesetzgeber: Die neueren Gesetze sind handwerklich oft grottenschlecht gemacht. Dies eröffnet für die Anwaltschaft mehr als genug kreative und lukrative Betätigungsfelder, weil hier echte Beratung gefordert ist, die kein Algorithmus leisten kann.
Kleiner Seitenhieb am Rande: Vor allem Steuerberater verstoßen oft ungeniert gegen das RDG, weil sie teilweise Hardcore-Rechtsberatung betreiben. Kürzlich kam eine Mandantin mit einem vom Steuerberater der Vermieterin entworfenen Gewerbemietvertrag. Das sind dann wirklich Bereiche, bei denen die Anwaltschaft näher hinschauen sollte.
Das Fazit, frei nach August Bebel: Die Digitalisierung in ihrem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf… Für die Sozialdemokratie hat sich diese Aussage nicht so richtig als zutreffend erwiesen. Für die Veränderung der Rechts(beratungs)landschaft wird das aber sicherlich anders sein. Die Anwaltschaft muss sich hierauf einstellen.
Update:
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Was Lexfox (Mietright) macht, ist (noch) vom RDG gedeckt“