Eine Leasingsonderzahlung, die Einnahmen-Überschussrechner bei Leasingbeginn für ihren Firmenwagen leisten, führt im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Das Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht. Konkret wurde der Leasingbeginn oftmals auf den Dezember gelegt und wie durch ein Wunder betrug die betriebliche Fahrleistung ausgerechnet in diesem Monat nahezu 100 Prozent. Folge sollte ein fast vollständiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein – und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird.
Allerdings wurde das Modell offenbar so weit auf die Spitze getrieben, dass es der Finanzverwaltung eines Tages zu bunt wurde. Und so hat sie zum Halali auf das Dezember-Leasing-Modell geblasen. Spätestens jetzt war die Finanzverwaltung erfolgreich: Der BFH hat dem Modell nun (zumindest) für die Fälle den Boden entzogen, in denen das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21).
Etwas vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Anfang Dezember 2013 leaste er einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Er leistete im Dezember 2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 Euro netto. Der Kläger nutzte das Kfz im Dezember 2013 zu 71,03 Prozent für seine freiberuflichen Zwecke, in den Folgejahren hingegen im Durchschnitt nur zu 12,16 Prozent. Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend, also 71,03 Prozent von 36.500 Euro. Das Finanzamt rechnete hingegen anders: Es verteilte die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate und ließ für das Jahr 2013 nur 1/36 von 71,03 Prozent zum Abzug zu. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu.
Begründung:
Der Kläger war als Leasingnehmer weder zivil- noch wirtschaftsrechtlicher Eigentümer des Kfz. Im Übrigen gehöre das Leasing als reines Nutzungsrecht nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Klägers. Folglich führe lediglich der Anteil der Fahrten, die beruflich unternommen worden sind, zu Betriebsausgaben (Nutzungseinlage). Die Zuordnung zum Privatvermögen liege daran, dass der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 Prozent der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 Prozent nur im Dezember des Streitjahrs sei danach nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts „Leasing“ zu begründen. Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres 2013 sei die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig – allerdings nur in Höhe von 1/36 x 71,03 Prozent (also 1,97 Prozent von 36.500 Euro = 720 Euro).
Denkanstoß:
Die Entscheidung des BFH ist nicht überraschend, denn bereits das BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 20/08, BStBl 2010 II S. 805) ließ eine Tendenz in diese Richtung erkennen. Und auch die BFH-Urteile vom 17.5.2022 (VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20) zur Kostendeckelung bei Leasing ließen erahnen, dass der BFH allzu rigorosen Gestaltungen den Boden entziehen will, ohne das Böse Wort „Gestaltungsmissbrauch“ zu verwenden.
Man kann natürlich kritisieren, dass der BFH sowohl die Prinzipien der Vereinnahmung/Verausgabung gemäß § 11 EStG als auch der Abschnittsbesteuerung aufweicht, um ein „gewünschtes“ fiskalisches Ergebnis zu rechtfertigen. Aber Jammern hilft nicht – die Entscheidungen liegen vor und Einnahmen-Überschussrechner werden sich mit ihnen arrangieren müssen.
Der BFH hat sich übrigens nur mit dem Fall der Nutzungseinlage befasst. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das Kfz beispielsweise dauerhaft zu 51 Prozent der Gesamtfahrleistung betrieblich genutzt würde, ist nicht erkennbar. Man aber davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung auch diese Fälle eines Tages aufgreifen wird, wenn sie es nicht ohnehin schon tut. Insofern sollte man sich über einen eventuell bereits „ergatterten“ Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung nicht zu früh freuen, denn zumindest in Teilen der Finanzverwaltung wird ein Nutzungsanteil, der geringer ist als im Dezember des Vorjahres (bzw. bei Leasingbeginn), im Lichte des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gewertet. Und der ermöglicht eine Korrektur von bereits bestandskräftigen Bescheiden.
Wie immer geht man nicht an die „Großen“, die alle Steuerschlupflöcher finden und beanspruchen, sondern an die EüR. Wie soll ich denn wissen, ob ich mein Fahrzeug in den Folgejahren über 50% gewerblich nutze? Und falls nicht,, korrigiere ich dies dann wie? Bleibt selbst bei kleinen Solounternehmer wieder nur der Gang zum teueren Steuerberater.