Da Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterfallen, wird es für das Veranlagungsjahr 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Und: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob das wirklich allen Empfängern von Kurzarbeitergeld bekannt ist? Ich möchte das bezweifeln.
Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, genauer gesagt der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.
Es sollte auch niemand darauf vertrauen, dass der Kelch schon irgendwie an ihm vorüberziehen wird. Die Finanzverwaltung wird früher oder später alle „erwischen“, die sich ihrer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – bewusst oder unbewusst – entzogen haben.
Allen Verheirateten, die bislang ohne nähere Prüfung die Zusammenveranlagung beantragt haben, sei dringend empfohlen, eine Vergleichsberechnung zwischen der Zusammenveranlagung und zwei Einzelveranlagungen, früher als getrennte Veranlagung bezeichnet, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Finanzamt wird diese nicht von sich aus durchführen, auch wenn dies ein schöner Service und sehr wünschenswert wäre.
Ich werde häufig gefragt, wann denn zwei Einzelveranlagungen im Grundsatz günstiger sind als eine Zusammenveranlagung. Doch leider kann ich hier keine pauschalierte Antwort geben, sondern nur auf eine jeweils konkrete Berechnung verweisen. Vielleicht lässt sich allenfalls die Aussage treffen, dass zumindest bei Ehegatten mit einem annähernd gleich hohen Verdienst Einzelveranlagungen von Vorteil sein können, wenn einer der beiden Kurzarbeitergeld bezogen hat. Aber bitte genießen Sie selbst diese Aussage mit großer Vorsicht und vertrauen Sie auf die gängigen Steuererklärungsprogramme, wenn Sie nicht ohnehin die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
Für all diejenigen, die ihre Steuererklärung komplett selbst erstellen: Einen „Progressionsvorbehalt-Rechner“ finden Sie hier:
Leider hilft der Rechner auch nur denen, die sowieso eine Steuererklärung erstellen. Günstiger wäre ein Recher für Progressionsvorbehalt, der vom Bruttolohn aus losrechnet. Aber so einen habe ich im Netz nicht gefunden :-(