Über 11 Mio. Arbeitnehmer befinden sich Corona-bedingt bereits in Kurzarbeit. Der Bund hat die Bezugsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise spürbar vereinfacht. Allerdings sind Auszubildende für die Dauer von sechs Wochen vom Bezug von Kurzarbeitergeld bislang ausgeschlossen. Macht ein Kurzarbeitergeld für Azubis Sinn?
Hintergrund
In der aktuellen Corona-Krise stehen zahlreiche Unternehmen in Deutschland
vor enormen Problemen und Herausforderungen. Das trifft auch für viele
Ausbildungsbetriebe zu. Wenn Einnahmen fehlen, werden auch
Ausbildungsvergütungen zu einem wichtigen Kostenfaktor – vor allem für
kleine und mittlere Unternehmen. Immerhin ist die Zahl der Ausbildungsbetriebe bundeweit von 482.439 im Jahr 2005 auf 427.227 im Jahr 2017 gesunken. In der Corona-Krise sind Ausbildungsplätze in Gefahr, da den Ausbildungsbetrieben Einnahmen fehlen. Deshalb geht bei etlichen Unternehmen unter Sparzwang die Ausbildungsneigung zurück. Höchste Priorität sollte es haben, Beendigungen von Ausbildungsverhältnissen durch Kündigung oder Insolvenz zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund setzt sich die IHK-Organisation über den DIHK seit Wochen gegenüber der Bundesregierung dafür ein, Kurzarbeitergeld (KUG) auch für Azubis vom ersten Tag an zu ermöglichen.
Aktuelle Rechtslage
Wenn eine Firma in Kurzarbeit geht, greifen die herkömmlichen Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) für Auszubildende nicht: Nach § 19 Abs.1 Nr. 2a BBiG ist die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ab Beginn der Kurzarbeit weiterzuzahlen, ggf. sogar länger aufgrund tariflicher Vereinbarungen (d.h. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels die Arbeitszeit reduzieren muss und läuft nur an Ausfalltagen. Fällt die Berufsschule aus und der „Azubi“ kann aufgrund Arbeitsmangel auch nicht arbeiten oder anderweitig vom AG ausgebildet werden, zählt auch der ausgefallene Berufsschultag zu den o.g. sechs Wochen.
Ausbildungszuschuss in einigen Bundesländern
Auf Bundesebene wird derzeit diskutiert, die bereits für Arbeitnehmer während der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld auch auf Auszubildende auszudehnen, die gegenwärtig erst nach dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Das bedeutet, dass Arbeitgeber auch bei erfolgter Kurzarbeitsanzeige die Ausbildungskosten in voller Höhe allein tragen müssen, auch wenn die Auszubildenden tatsächlich nicht beschäftigt und ausgebildet werden können. Ziel einer Initiative der Spitzenverbände der Wirtschaft und Teilen der Opposition im Bundestag ist es deshalb, das Kurzarbeitsgeld auch auf Auszubildende auszuweiten, und zwar in Höhe von 100 Prozent rückwirkend ab 1.3.2020.
Einige Bundesländer – Thüringen und Sachsen – haben dies bereits schon jetzt umgesetzt. In Sachsen etwa zahlt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr unterfolgenden Bedingungen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung:
- Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind Betriebe mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen mit bis zu 250 Mitarbeitern, die von Kurzarbeit während Corona betroffen sind und in BBiG- oder HandwO-Ausbildungsberufen ausbilden. - Zuschusshöhe:
Der Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgelts – also in voller Höhe – für sechs Wochen gezahlt, bis ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Der Auszubildende muss gegen den Ausbildungsbetrieb einen Anspruch nach § 19 Abs.1 Nr.2 BBiG haben. - Nachweise:
Die zuständige Stelle (IHK oder HWK) hat den Bestand des Ausbildungsverhältnisses zu bestätigen. Die Arbeitsagentur muss Kurzarbeit anerkannt haben, der Bescheid ist beizufügen. Der Azubi muss zum Betrieb oder Betriebsteil gehören, dessen Arbeitsausfall der Agentur angezeigt wurde. Später muss nachgewiesen werden, dass Kurzarbeit tatsächlich umgesetzt wurde.
Wie geht’s weiter?
Auf Bundesebene wird noch geprüft, ob ein Anspruch auf KUG für Auszubildende Eingang in eine bundesrechtliche Gesetzesregelung findet. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, wie eine Anrechnung der auf Länderebene gezahlten Ausbildungszuschüsse erfolgen kann und muss.
Quellen
Informationsblatt „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ des Sächs. StMWiAV (PDF)
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