Zur Finanzierung von Immobilien wurden früher oftmals Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Doch als der Kurs des Schweizer Franken in den vergangenen Jahren kontinuierlich stieg, wurde dies für die Darlehensnehmer sehr teuer. Für Zins und Tilgung mussten sie deutlich mehr Euro aufwenden. Der BFH hatte bereits geklärt, dass Mehraufwendungen infolge des Kursanstiegs keine abziehbaren Schuldzinsen sind. Sie führen also nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um Vermögensverluste in der Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen des Vermögens grundsätzlich außer Betracht (BFH-Beschluss vom 23.11.2016, IX B 42/16).
Soeben hat der BFH entschieden, dass auch die Umschuldung von entsprechenden Darlehen nicht zum Abzug von Schuldzinsen führt. Konkret: Nimmt der Eigentümer einer vermieteten Immobilie ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, so sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist (BFH-Urteil vom 12.3.2019, IX R 36/17).
Der – etwas vereinfachte – Sachverhalt: Der Kläger erwarb zwei Eigentumswohnungen, die er nach anfänglicher Selbstnutzung vermietete. Zur Finanzierung nahm er ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf. Im Laufe der Jahre hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung – umgerechnet in Euro – drastisch erhöht. Der Kläger nahm deshalb ein Darlehen in Euro auf und verwendete die Valuta dazu, um Schweizer Franken zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Das Finanzamt versagte aber den Abzug der Schuldzinsen, die mit dem Währungsverlust bzw. dessen Finanzierung in Zusammenhang stünden.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Wechselkursrisiko (positiv wie negativ) sei nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand falle wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre.
Weitere Informationen:
BFH v. 23.11.2016 – IX B 42/16 -nv-
BFH v. 12.03.2019 – IX R 36/17
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Langenkämper, Werbungskosten Vermietung und Verpachtung, infocenter, NWB PAAAB-04908
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