Künstliche Befruchtung: Steuerlich keine Frage des Alters

Ob Krankenversicherungen tatsächlich einen Zuschuss für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zahlen wird häufig vom Alter abhängig gemacht.

So auch eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2018 (Az: 9 K 11390/16). Hierin hat das FG entschieden, dass wenn eine Unfruchtbarkeit nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alters eines Menschen beruht, können die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Dies ist jedoch offensichtlich eine Einzelmeinung. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG mit Urteil vom 20.10.2009 (Az: 15 K 495/08) sind nämlich auch Kosten für die künstliche Befruchtung einer 44 Jahre alten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Ganz ähnlich auch das Urteil des FG München vom 20.5.2009 (Az: 10 K 2156/08). Danach können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die Krankenkasse der privatversicherten Eheleute die Übernahme der Kosten abgelehnt hat, weil die zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung 45-jährige Frau älter als 40 Jahren war.

Im Anschluss daran urteilte das FG München ganz aktuell mit Entscheidung vom 8.10.2019 (Az: 6 K 1471/17), dass das Alter der Frau, die bei Beginn der Kinderwunschbehandlung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kein Umstand darstellt, der eine berücksichtigende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen würde. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass eine Schwangerschaft jenseits der 40 auch ganz klar gesellschaftliche Akzeptanz finden wird.

Hinsichtlich dieser Entscheidung ist Revision (Az: VI R 36/19) anhängig, jedoch geht es dabei im Wesentlichen um die Frage, ob die Kosten für eine im Ausland durchgeführte Behandlung, die in Deutschland nicht akzeptiert ist, dennoch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Die Altersfrage scheint jedoch hingegen derzeit nicht höchstrichterlich anhängig zu sein.

Erfreulicherweise scheint daher das Steuerrecht nicht zu streng vorzugehen, wie es die Krankenversicherungen teilweise tun.


Hinweis:

Für ausführliche Informationen zu diesem Fall lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht vom 21.07.2020  (für Abonnenten kostenfrei)

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