Seit 2018 lag der Abgabesatz stabil bei 4,2 Prozent. Im Jahr 2021 wird nun der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,4 Prozent betragen. Dies ist durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro möglich. Nur so konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden.
In der aktuellen Krisensituation verhindert ein Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf diesem niedrigen Niveau die Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
Fallstricke in der Praxis
Zur Abgabe verpflichtet sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also insbesondere Unternehmen der Medienbranche. Ebenfalls verpflichtet sind allerdings auch Unternehmen, soweit sie beispielsweise selbständige Künstler oder Publizisten für ihre Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen.
Der Abgabe unterliegen daher auch die Honorare für:
- Blogger, Influencer, YouTuber
Während Blogger und YouTuber sich wohl häufig unter den Begriffen Autoren, Publizisten bzw. Filmmacher subsumieren lassen, ist die Berufsgruppe der Influencer neu im Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse. Sie erstellen regelmäßig Beiträge, Fotos, Videos und sonstige Beiträge zur Marken- oder Produktwerbung ihrer Auftraggeber.
- Betriebsveranstaltungen
Entgelte für selbständige Künstler oder Publizisten sind abgabepflichtig, wenn die Feier öffentlich und vorrangig zum Zwecke der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wird. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt vom Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern eingeladen, ist von einer internen bzw. nicht öffentlichen Veranstaltung auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung; in diesem Fall ist die Künstlersozialabgabe zu leisten.
- DJ´s
Auch Discjockeys sind im Künstlerkatalog zu finden. Hier ist allerdings zwischen „nur Musik auflegen“ (keine Abgabepflicht) und dem selbst Musik mischen (abgabepflichtig) zu Unterscheiden.
- Fotografen
Wer einen Fotografen beauftragt, um beispielsweise Bilder für seine Homepage zu erstellen, muss auch hier die Abgabepflicht beachten.
- Webdesigner
In Zeiten von Baukastensystemen, Templates usw. ist die Abgabepflicht m.E. hier streitbar, dennoch unterliegen entsprechende Honorare gemäß Urteil des BSG vom 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R der Künstlersozialabgabe.
Honorare für den Weihnachtsmann und seine Engel unterliegen übrigens nicht Künstlersozialabgabe, da ein bloßes „Hohoho“ für eine Darbietung bzw. eine künstlerische Leistung nicht ausreichend genug ist.
Der Beitragssatz
Noch 2016 lag der Abgabesatz bei 5,2 Prozent. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Kultur- und Kreativbranche aufgrund der Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent im Jahr 2020 somit nur geringfügig auf 4,4 Prozent angehoben werden.
Weitere Informationen:
- BMAS, Pressemitteilung vom 20.10.2020
- kuenstlersozialkasse.de/Informationsschrift Nr. 6
- BSG Urteil v. 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R