Wieder kommt die Künstlersozialabgabe ins Rampenlicht. Lästig war bisher, dass Renten- oder KSK-Prüfer in den Buchführungen auch immer wieder Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten fanden, auf deren Honorare keine Künstlersozialabgabe abgeführt wurde.
Jetzt liefert uns ein Anwalt mit seinem vor dem BSG erstrittenen Urteil die Rettung. Doch ist das wirklich so? Hier glauben sich viele in falscher Sicherheit…
Was ist geschehen?
Ein Anwalt beauftragte einen Webdesigner mit der Erstellung seiner Homepage. Ein Rentenversicherungsprüfer stellte die Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte die Künstlersozialabgabe auf das Honorar von insgesamt 1.750 Euro nach.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Die Meldepflichtigen Unternehmen teilen sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in drei Typenklassen auf:
- Typenklasse 1 – typischen Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG
Hierzu gehören insbesondere klassische Kunst- und Medienunternehmen, wie z.B. Buch-, Presseverlage, Rundfunk- und Fernsehveranstalter, Theater, Filmproduzenten usw. - Typenklasse 2 – Eigenwerber nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG
Zu dieser Gruppe gehören Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen machen und für diese Zwecke Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. - Typenklasse 3 – unter die Generalklausel fallenden Verwerter nach § 24 Abs. 2 KSVG
Hierzu gehören Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um mit ihren Produkten Einnahmen zu erzielen.
Nur Unternehmen vom Typ 2 und 3 sind melde- und abgabepflichtig, soweit es sich hier nicht nur um gelegentliche Aufträge handelt. Hier greift ggf. die Bagatellgrenze (§ 24 Abs. 3 KSVG), sofern die Summe aller Honorare 450 Euro im Jahr nicht übersteigt. Unternehmen der Typenklasse 1 sind grundsätzlich abgabepflichtig. Hier greift die Bagatellgrenze nicht.
Der Anwalt ist ein typischen Eigenwerber (Typ 2). Das Bundessozialgericht bestätigte; da hier keine gelegentlich, sondern eine einmalige Auftragserteilung vorliegt, unterliegt das an den Webdesigner gezahlte Honorar nicht der Künstlersozialabgabe.
Achtung Falle!
Zur Prüfung, ob eine gelegentliche Auftragsvergabe vorliegt, und damit das Urteil des BSG anzuwenden ist, ist nicht nur die Regelmäßigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der Aufträge zu prüfen. Maßgeblich ist auch deren wirtschaftliche Bedeutung. Erhält hierdurch der Auftraggeber einen Status, der einem Arbeitgeber vergleichbar ist, dürfte das BSG-Urteil wohl nicht anzuwenden sein.
Durch die Rechtsprechung wurde bislang nicht entschieden, ab welchem Betrag die wirtschaftliche Bedeutung so hoch ist, dass der Auftraggeber einen arbeitgeberähnlichen Status erlangt. Hier dürfte der Honorarhöhe eine entscheidende Bedeutung zukommen. Damit bleibt die Anwendbarkeit des Urteils immer im Einzelfall zu prüfen.
Hinweis: Beitrag steigt 2023
Übrigens, für das Jahr 2023 wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von bisher 4,2 Prozent auf dann 5 Prozent erhöht.
Weiterer Informationen:
- BSG-Urteil, 01.06.2022, B 3 KS 3/21 R
- Herold: Schlappe für Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag
- Homuth: Update: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2021 doch – wie bisher – bei 4,2 Prozent