Vor dem Ausspruch jedweder Kündigung, im Übrigen auch vor der Probezeitkündigung, ist der Betriebsrat anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG. Der nachfolgende Beitrag soll einige „Fallstricke“ transparent machen.Im Betrieb mit Betriebsrat muss vor dem Ausspruch einer Kündigung der Betriebsrat im Rahmen einer sog. Anhörung mit eingebunden werden. Anhören heißt nicht, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmen müsste. Es reicht aus, dass dem Betriebsrat, ordnungsgemäß mit allen relevanten Informationen versorgt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Äußert sich der Betriebsrat dann binnen Wochenfrist nicht, kann zur Kündigung geschritten werden.
1. Inhalt der Anhörung
Hinsichtlich des zu kündigenden Mitarbeiters sind die Sozialdaten und die Kündigungsgründe mitzuteilen. Die Anhörung ist grundsätzlich formlos möglich, aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich aber dringend die Anhörung schriftlich durchzuführen.
Sozialdaten sind…
… Name, Alter/Geburtsdatum, Funktion, Betriebszugehörigkeit, Familienstand/Unterhaltspflichten/Kinder, evtl. tarifliche Eingruppierung, besonderer Kündigungsschutz (Schwerbehinderung als Beispiel), Kündigungsart (fristlos, aus wichtigem Grund oder ordentlich), Frist und Beendigungstermin.
Zu den Kündigungsgründen …
… hat die Rechtsprechung den Begriff der subjektiven Determiniertheit „erfunden“, auf gut deutsch muss der Arbeitgeber diejenigen Gründe mitteilen, die ihn zur Kündigung bewegt haben, bei einer betriebsbedingten Kündigung ist zudem die Sozialauswahl darzutun, bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorherige Abmahnungen (wann und warum).
Praxistipp: Ganz „tricky“ ist die Probezeitkündigung. Eigentlich brauchen Sie für diese keinen Grund, gegenüber dem Betriebsrat müssen Sie aber diejenigen Gründe mitteilen, die für Sie ausschlaggebend sind. Das ist ein Tanz auf der Rasierklinge, „genügte nicht den Anforderungen“ reicht jedenfalls nicht (BAG, 03.12.1998, 2 AZR 234/98.
2. Prozedere
Frist
Die Anhörungsfrist beträgt eine Woche. Äußert sich der Betriebsrat binnen dieser Frist nicht, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Praxistipp: Wenn die Zeit recht knapp ist, können Sie versuchen „Ihren“ Betriebsrat zu bitten, sich früher und abschließend zu äußern.
Bei einer geplanten fristlosen Kündigung beträgt die Anhörungsfrist maximal drei Tage.
Zugang
Der Zugang des Anhörungsbogens sollte ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. Die Übergabe hat übrigens an den Betriebsratsvorsitzenden zu erfolgen. Wenn Sie an einen Stellvertreter übergeben, muss später im Prozess zur Verhinderung des Vorsitzenden vorgetragen werden! Also bitte nicht vorschnell an den Stellvertreter übergeben! Das kann gefährlich werden.
3. Rechtsfolgen eines Widerspruchs des Betriebsrats
Letztlich kann der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Dies wird er – aus Solidarität mit dem Betroffenen – im seltensten Fall tun. Ganz oft gibt der Betriebsrat keine Stellungnahme ab. Allerdings kann der Betriebsrat der Kündigung auch widersprechen. Hierzu gibt es in § 102 Abs. 3 BetrVG einen Katalog mit Gründen, wegen welcher widersprochen werden kann. Tut dies der Betriebsrat, so hat dies diese Konsequenzen:
- Die Kündigung wird individualrechtlich dadurch nicht unwirksam, d. h. der Arbeitgeber ist frei zu kündigen,
- der Arbeitnehmer hat jedoch einen individualrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, den er bereits in seiner Kündigungsschutzklage mit geltend machen kann.
4. Folgen einer unwirksamen Betriebsratsanhörung
Ist die Betriebsratsanhörung mangelhaft, gilt der Betriebsrat nicht als ordnungsgemäß angehört mit der Folge, dass die Kündigung bereits aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen vermag, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.
Fazit: Nehmen Sie als Arbeitgeber die Betriebsratsanhörung nicht auf die leichte Schulter, dokumentieren Sie ordnungsgemäß und fragen Sie im Zweifel den Spezialisten!