Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag: Rentner ab März mit weniger Netto

Die Anhebung des Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag wirkt sich bei pflichtversicherten Rentnern erst Ende März 2025 aus – am Monatsende wird aber eine entsprechend geringere Netto-Rente überwiesen.

Hintergrund

Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem individuellen Zusatzbeitrag zusammen. Beide werden jeweils zur Hälfte von den Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag hat sich seit dem 1.1.2025 erhöht – ich habe dazu im Blog berichtet. Arbeitnehmer/-innen spüren die Erhöhung seit Anfang des Jahres 2025 auf ihrer Gehaltsabrechnung und Kontoauszügen.

Beitragsänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden für versicherungspflichtige Rentner aufgrund gesetzlicher Regelung immer zeitversetzt berücksichtigt. Der aus der Rente zu zahlende Beitrag wird deshalb bei Änderungen des Beitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen.

Zeitversetzte Auswirkung bei gesetzlich versicherten Rentnern

Die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge für die Rentenzahlungen der Monate Januar und Februar 2025 wurden weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags berechnet.

Da sich der veränderte Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher erst zwei Monate später auswirkt, wird der Krankenkassenbeitrag somit erst mit der Rentenzahlung für den Monat März angehoben, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt von 1,7 auf 2,5 Prozent. Folglich wird am Monatsende für alle, für die die Rente im April 2004 oder später begonnen hat, nachschüssig am Monatsende gezahlt eine entsprechend geringere Rente überwiesen. Dies führt zu einer Minderung der monatlichen Rentenzahlungen. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags wirkt sich damit direkt auf die Höhe der Nettorente aus, wie folgende Beispiele bei unterschiedlichen Krankenversicherern zeigen:

Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.800 Euro führt die Anhebung des KV-Zusatzbeitrags bei folgenden gesetzlichen Krankenkassen ab Ende März 2025 zu folgenden Einbußen:

  • Techniker Krankenkasse: Gesamtbeitrag 17,05 Prozent; etwa 1.531 Euro Nettorente (minus 9 Euro)
  • Barmer: Gesamtbeitrag 17,89 Prozent; circa 1.527 Euro Nettorente (minus 8 Euro)
  • DAK: Gesamtbeitrag 17,40 Prozent; 1.529 Euro Nettorente (minus 8 Euro)

Allerdings gilt: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem erstmals der höhere Beitrag verlangt wird. Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist seit 2021 deutlich einfacher geworden.

Gute Nachricht: Ende März Bekanntgabe der Rentenerhöhung per 1.7.2025

Ende März wartet aber auch eine gute Nachricht auf gesetzliche versicherte Rentenempfänger: Dann wird traditionell die kommende Rentenerhöhung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS) verkündet. Sie tritt dann zum 1.7.2025 in Kraft. Laut Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2024 der Bundesregierung ist eine Erhöhung von 3,5 Prozent vorgesehen.

Ausblick: Kommt die Aktivrente?

Bald könnte es für Rentner noch weitergehende Veränderungen geben, denn als Zukunftsperspektive plant die Union, die voraussichtlich den nächsten Bundeskanzler stellen wird, die Einführung einer sogenannten „Aktivrente“. Diese soll Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, einen doppelten steuerlichen Grundfreibetrag von 24.000 Euro bieten. Aktuell beträgt dieser 12.084 Euro. Ob dieses Vorhaben in der voraussichtlichen Koalition der Union mit der SPD umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten – wir bleiben dran.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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