Kostenabzug für das Arbeitszimmer bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften – alles andere als klar

Ende 2017 hat der BFH zu einer so genannten Arbeitswohnung entschieden: Nutzt die Ehefrau eine Wohnung, die ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehört, zu beruflichen Zwecken, kann sie die AfA und Schuldzinsen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15). Die Finanzverwaltung hat im Anschluss die allgemeine Anwendung des Urteils bestimmt, indem es im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist (BStBl 2018 II S. 355).

Noch etwas später haben die ersten Finanzministerien das Urteil „mit Leben gefüllt“ und wollen es nicht nur auf „Arbeitswohnungen“, sondern auch auf klassische häusliche „Arbeitszimmer“ anwenden (z.B. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 8.1.2020, VI 308 – S 2145 – 116, NWB OAAAH-43144; Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. 22.2.2022, 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021, NWB MAAAI-61368).

Ich kann mich daran erinnern, dass wir das seinerzeitige BFH-Urteil im Kollegenkreis sehr kontrovers diskutiert hatten und nicht in jedem einzelnen Punkt aus ihm schlau geworden sind. Und auch die beiden o.g. Verwaltungsanweisungen widersprechen sich teilweise, so dass selbst innerhalb der Finanzverwaltung keine einheitliche Linie zu erkennen ist. Letztlich geht es immer um die Frage, ob und inwieweit so genannter Drittaufwand vorliegt, wenn ein Arbeitszimmer genutzt wird, das dem Nutzenden nicht allein gehört oder das er nicht allein angemietet hat.

Kürzlich hat sich auch ein Finanzamt aus dem Düsseldorfer Raum an dessen Auslegung gewagt, und zwar speziell für den Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Der Fall soll hier etwas abgewandelt dargestellt werden.

Herr Schmitz und Frau Schulze wohnen zusammen in einer Mietwohnung, haben gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben und teilen sich auch die Miete. Beide nutzen jeweils einen Raum der Wohnung beruflich; die Räume sind unstreitig als häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen. Von der Miete entfallen 2.000 Euro auf das Arbeitszimmer von Herrn Schmitz und 2.000 Euro auf das Arbeitszimmer von Frau Schulze. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass Herr Schmitz und Frau Schulze jeweils nur 1.000 Euro als Werbungskosten abziehen dürfen. Kosten für ein Arbeitszimmer seien nur insoweit abziehbar, als sie tatsächlich vom Nutzenden getragen worden seien. Befinde sich ein Arbeitszimmer in einer von Lebensgefährten gemeinsam angemieteten Wohnung, seien die anteilige Miete und die anteiligen Energiekosten beiden Mietern jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Im Streitfall würden zum Beispiel auf das Arbeitszimmer von Herrn Schmitz Kosten i.H.v. 2.000 Euro entfallen, welche er jedoch nur zur Hälfte bezahlt habe und welche deshalb bei ihm auch nur zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Rechtsprechung zu Drittaufwand bei Ehegatten sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.

Immerhin: Das FG Düsseldorf widerspricht dieser Auslegung. Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm zu 100 Prozent als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit der tatsächlich getragen vollen Aufwendungen wäre mit dem Grundgedanken des objektiven Nettoprinzips unvereinbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2022, 3 K 2483/20 E).

Denkanstoß:

Das FG hat die Revision zugelassen, so dass der Fall möglicherweise in die nächste Runde geht. Die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Auch hieran wird deutlich, dass das damalige BFH-Urteil viele Fragen offengelassen hat.

Unabhängig von einem eventuellen Urteil des BFH sollten Lebenspartner aber nachweisen können, dass tatsächlich jeder der beiden seinen Teil der Miete getragen hat. Das wäre die Mindestvoraussetzung für einen vollen Kostenabzug.

Der Vollständigkeit halber: Natürlich ist auch immer zu prüfen, ob ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer überhaupt in Betracht und gegebenenfalls die 1.250-Euro-Grenze zur Anwendung kommen. Zudem sollten die geplanten Gesetzesänderungen zum 1.1.2023 beachtet werden.


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