Sie kaufen sich im September ein Haus. Im Folgejahr wird das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Gehören die hierdurch entstandenen Renovierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten?
Der Fall
Der Kläger erwarb das Haus für ca. 38.000 Euro; es war in einem schlechten Zustand. Er vermietete es daher günstig für einen befristeten Zeitraum von ca. vier Jahren. Danach plante er eine Kernsanierung oder ggf. den Abriss des Gebäudes.
Im Jahr nach der Anschaffung kam es durch einen Kurzschluss zum Brand, der erhebliche Schäden verursachte. Aufgrund der Erhaltungsaufwendungen machte er im Folgejahr einen Überschuss der Werbungskosten geltend. Hierin enthalten waren ca. 14.000 Euro für die Brandschadenbeseitigung und ca. 11.000 Euro für die Erneuerungen der Fenster und der Stromversorgung.
Das Finanzamt betrachtete alles als anschaffungsnahe Herstellungskosten und erkannte nur eine entsprechende höhere Abschreibung als Werbungskosten an.
Schadensbegrenzung im Urteil
Die Klage hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Kosten für die Brandschadenbeseitigung sind als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die übrigen Erhaltungsmaßnahmen sind jedoch als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf Urteil v. 28.11.2023, 10 K 2184/20 E
- NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude